Jugendschutz (gewerblicher Bereich)

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Heinrichs, Florian
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Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), welches am 1. April 2003 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, Kindern und Jugendlichen den Schutz vor Gefährdung in der Öffentlichkeit zu gewähren. Dabei wendet es sich mit seinen Ge- und Verboten nicht unmittelbar an Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, sondern an Gewerbetreibende und Veranstalter, wie z.B. Betreiber von Gaststätten, Discotheken oder Einzelhandel. Der gewerbliche Jugendschutz hat die Aufgabe sicherzustellen, dass die Bestimmungen bezüglich des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten sowie des Konsums von Alkohol und Zigaretten beachtet werden.

Demnach darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder, wenn sie in der Zeit zwischen 05:00 und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich bis 24:00 Uhr alleine in Gaststätten aufhalten.

Alkohol darf in der Öffentlichkeit grundsätzlich an unter 16-jährige nicht abgegeben werden und diese dürfen dort auch keine alkoholischen Getränke konsumieren. Eine Ausnahme stellt die Abgabe und der Konsum von alkoholischen Getränken ohne Branntwein (z.B. Wein, Sekt oder Bier) dar, wenn die Jugendlichen dabei von ihren Eltern begleitet werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zu ihrem eigenen Schutz in der Öffentlichkeit nicht rauchen und es dürfen keine Tabakwaren an sie abgegeben werden.

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