Lärm, Nachtruhe (Ausnahmegenehmigungen)

Der Schutz der Nachtruhe gilt gemäß § 9 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes von
22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Eine Mittagsruhe ist gesetzlich nicht verfügt.

Bei Verstößen gegen die Nachtruhezeiten können Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden eingeleitet werden.

Zuständigkeiten:

a) Lärm durch gewerbliche Betriebe: Amt für Technik und Umweltschutz (Kreis Viersen), Email: wasser.abfall.kreisstrassen@kreisen-viersen.de
b) Lärm durch Gaststättenbetriebe : Ordnungsbehörde (Gewerbeangelegenheiten), siehe Kontakt
c) Lärm durch Privatpersonen         : Ordnungsbehörde, siehe Kontakt

Soweit Anzeigen, bezogen auf ruhestörenden Lärm, durch Privatpersonen erstattet werden, ist es notwendig, eine Liste mit konkreten Anfangs- und Endzeiten und Beschreibungen der Ruhestörung vorzulegen; evtl. vorhandene weitere Beschwerdeführer bitte benennen und mit unterzeichnen lassen.

Von dem gesetzlich normierten Gebot der Nachtruhe können Ausnahmen erteilt werden. An der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes für größere, öffentliche Feste besteht in der Regel ein öffentliches Interesse.

Bei der Durchführung privater Feiern fehlt es in der Regel an diesem öffentlichen Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen hierfür nicht erteilt werden.

Weitere Genehmigungen können beim Ausschank von Getränken und Abgabe von Speisen erforderlich werden (siehe Ausschankgenehmigungen, Einzelveranstaltungen) oder durch Umzüge auf Straßen notwendig sein (siehe Straßenverkehr, Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse).

 

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