Lotterien und Ausspielungen

Kontakt

Balter, Julia
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 644
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Heinrichs, Florian
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 610
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Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Wer eine öffentliche Lotterie1 oder eine öffentliche Ausspielung2 veranstalten will, bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die Veranstaltung ohne die vg. Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.

Für sog. Kleine Lotterien und Ausspielungen wurde jedoch eine Allgemeine Erlaubnis erteilt. Daher bedürfen diese Veranstaltungen keiner weiteren behördlichen Erlaubnis.

1) Die Allgemeine Erlaubnis gilt nur für folgende Veranstalter:
  • die durch das Finanzamt als gemeinnützig i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes anerkannt sind,
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen.

 

Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis.

2) Von der Allgemeinen Erlaubnis sind nur Veranstaltungen erfasst, die zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  • der Spielplan muss einen Reinertrag3 von mindestens 1/3 des Spielkapitals4 vorsehen,
  • es müssen Gewinne im Wert von mindestens 1/4 des Spielkapitals zur Verlosung kommen,
  • das Spielkapital darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen,
  • der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten,
  • es dürfen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sein,
  • der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und sonstige Zwecke zu verwenden.

 

Die vg. Allgemeine Erlaubnis gilt nicht für wirtschaftliche Organisationen (dazu gehören auch Werbegemeinschaften, die Verlosungen jeglicher Art durchführen) – auch dann nicht, wenn der Reinertrag der beabsichtigten Veranstaltung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden soll.

Die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Stadt Viersen, Fachbereich Recht und Ordnung - Gewerbeangelegenheiten -, Am Alten Rathaus 1, 41751 Viersen, anzuzeigen.

 

Darüber hinaus ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Telefon: 0221/2026-0, eine Lotteriesteueranmeldung (§§ 31 und 32 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) mit den genannten Angaben abzugeben.


1  öffentliche Lotterie = Verlosung von Geldgewinnen
2  öffentliche Ausspielung = Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen
3  Reinertrag = Spielkapital abzüglich Kosten der Veranstaltung, Gewinnsumme (Wert der Preise in €) und ggf. Steuern
4  Spielkapital = Gesamtzahl der zum Verkauf kommenden Lose x Loseinzelpreis

 

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