Mauer und Zaun an der Nachbargrenze

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FB 63 Bauordnung
Bahnhofstr. 23-29
41747 Viersen
Tel.: 02162 101 321

Viele Grundstücke kommen nicht ohne seitliche oder hintere Einfriedungen in Form von Zäunen oder Mauern aus; man möchte sich von den allzu nahe wohnenden Nachbarn abgrenzen und eine Privatsphäre schaffen. Manchmal jedoch führen diese baulichen Anlagen zu Problemen und Nachbarstreitigkeiten, z.B. wenn sie höher als 2 m oder nicht ortsüblich sind.

Neben der Bauordnung NRW können auch Bebauungspläne einschränkende Verpflichtungen oder Regelungen enthalten. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig bei der  Bauaufsicht beraten zu lassen, ob in Ihrem Baugebiet die von Ihnen gewünschte Einfriedung überhaupt zulässig ist und ab welcher Höhe der Einfriedung Sie eine Baugenehmigung benötigen.

Viele Dinge lassen sich durch ein einfaches Gespräch unter Nachbarn regeln, ohne dass es zum Streit kommen muss. Zusätzlich zum öffentlichen Recht gelten privatrechtliche Gesetze wie z.B. das Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW. Dieses sieht ausdrücklich vor, dass der Umgang unter Nachbarn durch das Gespräch geprägt wird: Viele nachbarrechtliche Bestimmungen lassen Ausnahmen zu, wenn man sich beiderseits des Gartenzauns einig ist.

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