Melderegisterauskunft einholen

Auskunft - Widerspruch - Einwilligung

 

Allgemeines

Im Melderegister sind die Wohnungen und verschiedene andere Daten, jedoch nicht Büros, Geschäftsräume oder Telefonnummern, von natürlichen Personen gespeichert.

Nicht eingetragen sind Sitz oder Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Rechtsanwälten, Gaststätten oder Vereinen (siehe Gewerbeauskünfte).

Private Personen oder nichtöffentliche Stellen können auf Antrag die nachstehend näher beschriebenen Auskünfte aus dem Melderegister erhalten.

Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungsmerkmale der gesuchten Person enthält, damit eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Neben Vor- und Familiennamen sollte daher möglichst das Geburtsdatum oder eine frühere Anschrift der Person angegeben werden.

Eine Gewähr für die Richtigkeit einer Melderegisterauskunft kann nicht übernommen werden, insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene seiner Meldepflicht nicht nachkommt und dies der Meldebehörde unbekannt ist.

Melderegisterauskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die gesuchte Person nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder nicht mehr zutreffend ist. Weil eine nachträgliche Gebührenerhebung und ggf. -beitreibung wegen Geringfügigkeit unwirtschaftlich wäre, wird die Erteilung grundsätzlich von der Zahlung eines Vorschusses in der voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht.

 

Einfache Melderegisterauskunft

Eine einfache Melderegisterauskunft ist ohne besondere Begründung zu einzelnen, bestimmten Einwohnern möglich und erstreckt sich nur auf

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktortitel und
  • Anschrift(en)

Sollte die Person verstorben sein, wird dies ebenfalls mitgeteilt (ohne Sterbetag oder –ort).

Das aktuelle Register enthält alle Personen, die in Viersen zur Zeit als wohnhaft gemeldet oder die noch nicht länger als 5 Jahre weggezogen oder verstorben sind.

Die Gebühren für eine einfache Melderegisterauskunft belaufen sich auf 11,00 Euro.

Die einfache Melderegisterauskunft können Sie auch online beantragen. (Antrag Melderegisterauskunft)
Die Antwort auf Ihren Antrage erhalten Sie per Post.

 

Erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zusätzlich Auskunft erteilt werden über

  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Tag und Ort der Geburt
  • Gesetzlichen Vertreter
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienstand (beschränkt auf verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Sterbetag und -ort

Das berechtigte Interesse muss für jedes gewünschte Datum glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch Vorlage einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung.

Die Gebühren für eine erweiterte Melderegisterauskunft belaufen sich auf 15,00 Euro.

 

Wie und wo kann eine Melderegisterauskunft beantragt werden?

Eine Melderegisterauskunft können Sie entweder persönlich oder schriftlich beantragen. Schriftliche Anträge sind entweder formlos oder unter Verwendung des nachstehenden Formulars möglich. Bei persönlicher Vorsprache können Sie die Auskünfte auch im Service-Center Viersen, Rathausmarkt 1 erhalten.
Ein Besuch im Service-Center ist nur mit Termin möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Online-Terminvergabe

 

Hinweise

Archivauskunft

Nach Ablauf von fünf Jahren werden die  Daten für die Dauer von 45 Jahren nicht im aktuellen Melderegister sondern in einem gesonderten Bestand („Archiv“) aufbewahrt. Aus den archivierten Daten darf eine Auskunft nur erteilt werden über die letzte Anschrift, den Sterbetag und den Sterbeort. Weitere Auskünfte aus dem Archiv dürfen nur erteilt werden, wenn sie zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind.

Die Übernahme der Personendaten in das elektronische Archiv erfolgte in Viersen im Kalenderjahr 1981, so dass für Archivauskünfte zu Personen die vor 1981 weggezogen oder verstorben sind, alte Karteien manuell durchsucht werden müssen. Wegen des unterschiedlichen Aufwands gelten dafür unterschiedliche Gebührensätze.

 

Hinweis für alle Anfragen

Auskünfte werden grundsätzlich erst nach Eingang eines Gebührenvorschusses erteilt.

Sie werden daher gebeten, dem Auskunftsersuchen entweder einen Verrechnungsscheck oder Bargeld (keine Münzen in Briefen) beizufügen oder den Gebührenvorschuss auf das Konto der Stadtkasse Viersen, IBAN: DE46 3205 0000 0059 3186 00, BIC: SPKRDE 33
mit dem Verwendungszweck „Melderegisterauskunft [Name der betroffenen Person]“ zu überweisen.
Briefmarken, Überweisungsaufträge für andere Geldinstitute sowie Einzugsermächtigungen können leider nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden.  

Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an:

Stadt Viersen
- Service-Center –
Rathausmarkt 1
41747 Viersen

 

Hinweis auf Widerspruchs- und Einwilligungsrechte zu Melderegisterauskünften

Die einfache Melderegisterauskunft ist auch über das Internet zulässig, es sei denn die oder der Betroffene haben dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen.

Ein Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Meldebehörde erhoben werden.

 

 

Informationen zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Formulare:

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