Flur- und Fruchtschäden durch Wild

Kontakt

Maessen, Sascha
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 628
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Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild (z. B. Rot-, Reh-, Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der Geschädigte sollte also zuerst mit der betreffenden Jagdgenossenschaft Kontakt nehmen und versuchen, sich mit dieser bzw. dem zuständigen Jagdpächter über den Ersatz des Schadens zu einigen.

Werden sich Geschädigter und Jagdgenossenschaft bzw. Jagdpächter nicht über den Ersatz des Wildschadens einig, muss erst ein Wildschadensverfahren durch das Ordnungsamt durchgeführt werden, bevor der Geschädigte den Schaden gerichtlich einklagen kann. Hierzu muss der Geschädigte den Wildschaden innerhalb einer Woche, nachdem er den Schaden festgestellt hat, bei dem Ordnungsamt anmelden, in dessen Bereich das geschädigte Grundstück liegt.

Das Ordnungsamt setzt kurzfristig einen Termin am Schadensort an, in dem versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter herbeizuführen. Auf Verlangen eines der Beteiligten kann das Ordnungsamt einen Wildschadensschätzer zu dem Termin laden, dessen Kosten jedoch von den Beteiligten zu tragen sind.

Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, wird hierüber eine Niederschrift ausgefertigt und den Beteiligten ausgehändigt.

Falls eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, wird vom Ordnungsamt den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens ausgestellt, mit der der Schaden vor einem ordentlichen Gericht eingeklagt werden kann.

Haben Sie Fragen so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gebühr

  • keine

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