Innen- und Außenbereichssatzungen
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Gyuros-Neutze, Silvia
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Kluetsch, Michael
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Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles – kurz: Innenbereich – darf grundsätzlich gebaut werden. Um von einem solchen Bereich ausgehen zu können, muss bereits Bebauung in nennenswertem Umfang vorhanden sein. Die neu hinzu kommende Bebauung muss sich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen; zudem muss die Erschließung gesichert sein.
Ist keine ausreichende Bebauung vorhanden, um von einem Innenbereich sprechen zu können, gehört das Grundstück zum Außenbereich (oftmals landwirtschaftliche Flächen oder Grünflächen). Der Außenbereich ist gemäß § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung frei zu halten; hiervon gibt es Ausnahmen wie z. B. landwirtschaftliche Gebäude.
Zusätzlich zu den Innen- oder Außenbereichsvorschriften können Bebauungspläne bestehen, die nur bestimmte Teilaspekte der Bebauung regeln.
Die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich ergibt sich ausschließlich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Dies ist oftmals strittig. Daher hat die Stadt Viersen für einige Gebiete Innenbereichs- oder Außenbereichssatzungen aufgestellt, die verbindlich klären, zu welchem Bereich ein Grundstück bzw. eine Fläche gehört. Beide Satzungen können auch nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Gebäuden oder/und Nutzungen enthalten. Darüber hinaus führt die Außenbereichssatzung erst dazu, dass bestimmte Flächen, welche aufgrund ihrer Außenbereichslage eigentlich nicht bebaubar sind, dennoch bebaut werden können.
In der Stadt Viersen gibt es folgende Innen- und Außenbereichssatzungen:
Innenbereichssatzungen
Boisheim – West
Dornbusch
Heimer
Moersenstraße
Plenzenweg
Röhlenend
Sittard
Tuppenend
Zweitorstraße / Schützenstraße
Außenbereichssatzungen
Bistard Nord und Süd
Boisheimer Straße
Hausen
Mackenstein
Mauswinkel
Pütterhöfe
Waldnieler Straße
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