Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweise zur internen Meldestelle der Stadt Viersen – Umsetzung der „EU-Whistleblowerrichtlinie“

Die Stadt Viersen hat eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet. Hier können sich Menschen melden, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit beobachtet haben. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Personen vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden. Diese Webseite gibt Ihnen weitere Informationen zum rechtlichen Hintergrund und zur internen Meldestelle der Stadt Viersen.


Die interne Meldestelle der Stadt Viersen

Verstöße können postalisch, telefonisch, via E-Mail oder über das Meldeportal vispato der Stadt Viersen sowohl anonym als auch mit personenbezogenen Daten abgegeben werden.
Wenn Sie nicht anonym melden, achten Sie bitte darauf, dass die Absenderangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift) korrekt sind, damit wir Sie bei Rückfragen erreichen und Sie über den weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihrer Meldung informieren können.

Postadresse:

Stadt Viersen – Die Bürgermeisterin
Fachbereich 30 – Ordnung und Sicherheit
Koordinationsbereich Rechts- und Schadensangelegenheiten
Interne Meldestelle (vertraulich)
Am alten Rathaus 1, 41751 Viersen

Telefonisch:

02162 101-102

E-Mail:

Hinweisgeberschutz@viersen.de

Meldeportal:
viersen.vispato.com


Wer kann sich bei der internen Meldestelle melden?

Alle aktiven oder ehemaligen Mitarbeitenden der Stadt Viersen sowie alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Viersen Informationen über Verstöße erlangt haben.


Welche Verstöße sind vom Hinweisgerberschutzgesetz umfasst?

Grundsätzlich können Verstöße gemeldet werden, die strafbewehrt sind. Darüber hinaus können bußgeldbewehrte Verstöße gemeldet werden, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitenden oder ihrer Vertretungsorgane dient. Zuletzt sind auch jene Verstöße umfasst, die die Umsetzung europäischen Rechts in nationales Recht betreffen.


Welche Verstöße können nicht gemeldet werden?

Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit. Dennoch findet er seine Grenzen unter anderem dort, wo Verstöße aus einem ausschließlich privaten Fehlverhalten resultieren. Sind Informationen von der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen, so fallen auch diese nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Letztlich sind auch solche Informationen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen.


Rechtlicher Hintergrund

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) am 2. Juli 2023 in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist insbesondere der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem (ehemaligen) Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebern hieraus nicht erwachsen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben.

Geht ein Hinweis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen.

 

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