Öffentlichkeitsbeteiligung

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Öffnungszeiten

nach Vereinbarung

Bürger/ -innen und Behörden werden bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, also des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne, beteiligt. Gemäß dem Baugesetzbuchs(BauGB) gliedert sich die Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen in zwei Schritte:

siehe: Verfahrensablauf

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

(§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB)

Im ersten Beteiligungsschritt werden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Interessierte haben Gelegenheit, sich über die Inhalte zu informieren und mit der Verwaltung zu erörtern. Ihre Äußerungen führen ggf. zur Änderung der vorgestellten Planung.

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:

·          ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

·          die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage, zum Beispiel durch eine Bürgerversammlung oder durch eine Beteiligung bei einer Rahmenplanung für das gleiche Gebiet erfolgt ist

·          bei einem sogenannten beschleunigten Verfahren statt dessen eine "Unterrichtung der Öffentlichkeit" über das Planverfahren stattfindet. Das bedeutet, dass über die Planung ohne vorherigen Beschluss eines Ausschusses zu einem frühen Zeitpunkt informiert wird.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der Auslegung

(§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.

Im zweiten Beteiligungsschritt werden dann sowohl die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten als auch die Öffentlichkeit über die Auslegung des Bauleiplanes unterrichtet. Interessierte Bürger / -innen haben hierbei Gelegenheit, sich über die Inhalte des Planes zu informieren und von der Verwaltung erläutern zu lassen. Sie haben innerhalb eines Monats Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu formulieren und bei der Verwaltung abzugeben. Diese Stellungnahmen werden im zuständigen Fachausschuss politisch beraten, anschließend wird hierüber vom Rat der Stadt beschlossen. Über das Ergebnis werden die Bürger / -innen schriftlich informiert

Bürgerbegehren

Seit einiger Zeit besteht gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, auch die Möglichkeit, ein Bürgerbegehren für oder gegen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 26 Abs.5 Nr. 5 Gemeindeordnung (GO NRW) zu initiieren.

Im Gesetzt heißt es hierzu: „Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über … die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.“

Die einem Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nachfolgenden Abwägungsentscheidungen bleiben dem Rat der Gemeinde vorbehalten.

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