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nach Vereinbarung

 

Grundlage für die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist das Baugesetzbuch (BauGB). Einen Antrag zur Aufstellung eines Bauleitplanes kann sowohl von der Öffentlichkeit als auch von der Politik gestellt werden, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Im Folgenden wird ein kurzer Einblick in die einzelnen Verfahrensschritte anhand eines „Normalverfahrens“ gegeben und auf zwei spezielle Verfahrensweisen aufmerksam gemacht.

Grafisches Ablaufschema eines Verfahrens in der Bauleitplanung

„Normalverfahren“

 Aufstellungsbeschluss

…wird gefasst durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung, beinhaltet die wesentlichen planerischen Zielsetzungen

… wird öffentlich im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht.

 Erarbeitung eines Plankonzeptes

… durch den Fachbereich Stadtentwicklung oder durch ein beauftragtes Fachbüro

… der zuständige Ausschuss prüft und bestätigt das Plankonzept.

 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

… die Ziele und der Zweck der Planung werden den Bürger / -innen in Form eines Aushangs in der Verwaltung und ggf. einer Versammlung vorgestellt, sie haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung,

… es können Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen vorgebracht werden,

… parallel werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, die ebenfalls ihre Belange einbringen können.

 Erarbeitung eines förmlichen Planentwurfs

… unter Berücksichtigung der eingegangenen Hinweise und Anregungen wird ein erster förmlicher Planentwurf aufgestellt, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festsetzungen enthält.

 Beschluss über die Auslegung des Entwurfs

…wird gefasst durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung

…wird im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht und für einen Monat öffentlich ausgelegt.

 Auslegung des Planentwurfs

… während der öffentlichen Auslegung können die Bürger / -innen Stellungnahmen zur Planung vorbringen.

… parallel zur Auslegung werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, sie prüfen ob ihre Anregungen und Hinweise in den Planentwurf aufgenommen wurden und bringen ggf. weitere Stellungnahmen vor.

 Beschluss zur Abwägung über Stellungnahmen

… wird von der von der Verwaltung vorbereitet,

… wird im Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung beraten,

… wird dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt.

… der Rat muss die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abwägen und beschließt über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung.

… führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen des Planentwurfs, muss eine erneute Auslegung durchgeführt werden.

 Beschluss über FNP-Änderungen

… durch den Rat,

… wird der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.

 Satzungsbeschluss bei Bebauungsplänen

… durch den Rat.

 Rechtswirksamkeit

…durch Bekanntmachung (Amtsblatt des Kreises Viersen) der Genehmigung (Flächennutzungsplanänderung) bzw. des Satzungsbeschlusses (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft

„Vereinfachtes Verfahren“

Das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB kann angewendet werden, wenn die Grundzüge der Planung durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht berührt werden. Im Gegensatz zum Normalverfahren kann bei diesem Verfahren auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden, zudem muss keine Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden.

„Beschleunigtes Verfahren“

Gilt nur für Planungsvorhaben der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Im beschleunigten Verfahren kann auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden (in der Regel führt die Stadt Viersen diese jedoch trotzdem durch), zudem muss keine Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden. Trotzdem sind natürlich auch weiterhin alle für die Planung relevanten Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.

Mit dem beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die den aktuellen Darstellungen des FNP widersprechen, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der FNP wird daraufhin lediglich angepasst.

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