Bürgerbeteiligung

Die Verwaltung arbeitet nicht im luftleeren Raum, sondern ist Dienstleister für die Menschen in der Stadt Viersen. Um die unmittelbare Beteiligung der Bürgerschaft an den wesentlichen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, gibt es ein weit gefächertes Angebot an Instrumenten der Bürgerbeteiligung. Diese stehen in der Regel jedem offen. Wir geben hier einen kurzen Überblick über einige zentrale Beteiligungsmöglichkeiten.

Für alle Formen der hier dargestellten Bürgerbeteiligung gilt: Sie dienen nicht dazu, Einzelfallentscheidungen der Verwaltung zu betrachten, gegen die Betroffene auf dem Rechtsweg vorgehen können oder bereits erfolglos vorgegangen sind. Auch ist die Bürgerbeteiligung nicht dazu geeignet, auf laufende Einzelfall-Verfahren Einfluss zu nehmen. Weitere Hinweise dazu finden Sie auch bei den folgenden Erläuterungen der einzelnen Instrumente der Bürgerbeteiligung.

Ideen- und Beschwerdemanagement

Beim Ideen- und Beschwerdemanagement der Stadt Viersen können Sie formlos Lob und Tadel, Hinweise und Anregungen einbringen.

Ideen- und Beschwerdemanagemet

Bürgerantrag

Der »Bürgerantrag« wurde 1999 durch die Regelung »Anregungen und Beschwerden« in §24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ersetzt. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Gemeindeordnung, §24, und in §5 der 

sowie §11 der 

Das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder Einwohnerin oder jedem Einwohner der Gemeinde zu, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Sie können dieses Instrument einzeln oder in Gruppen nutzen. Gegenstand der Eingabe können nur Sachverhalte sein, für die die Stadt Viersen zuständig ist. Das Gesetz spricht hier von »in Angelegenheiten der Gemeinde«.

Nicht behandelt werden Anregungen und Beschwerden auch dann, wenn damit in ein laufendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingegriffen würde oder es in der Eingabe darum geht, eine Gerichtsentscheidung nachzuprüfen. Eingaben, deren Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, werden ebenso nicht behandelt wie Anträge, die wegen Unleserlichkeit, Fehlen des Namens eines Antragsstellers oder mangels eines Sinnzusammenhangs nicht bearbeitet werden können. Anregungen und Beschwerden können nicht eingereicht werden, wenn gegen das beanstandete Verwaltungshandeln Rechtsmittel eingelegt werden können oder das Verfahren abgeschlossen ist. Soweit Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren oder einem Planfeststellungsverfahren vorgebracht werden können, kann das Instrument der Anregungen und Beschwerden nicht genutzt werden (siehe dazu insbesondere den Abschnitt »Bürgerbeteiligung in der Bauleitplanung). Schließlich werden Anregungen und Beschwerden nicht entschieden, wenn in dem Antrag nur eine Rechtsauskunft begehrt wird. Und schließlich: Gibt es in derselben Angelegenheit voraufgehende Anregungen und Beschwerden, über die bereits entschieden wurde, dann werden erneute Eingaben nur berücksichtigt, wenn es Veränderungen in der Sache gegeben hat.

Anregungen und Beschwerden müssen in Textform eingereicht werden, mindestens einer der Einreichenden muss mit vollem Namen und Anschrift genannt sein und die Eingabe unterschreiben. Wenn Sie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse angeben, kann das bei Rückfragen hilfreich sein. Empfänger der Anregungen und Beschwerden ist die Bürgermeisterin. Diese bestätigt den Eingang und leitet die Eingabe an den zuständigen Fachausschuss weiter.

Der zuständige Ausschuss berät zunächst ohne Verwaltungsvorlage und kann dem Antragssteller die Gelegenheit geben, seine Eingabe vorzustellen. In der ersten Sitzung des Ausschusses wird regelmäßig kein Beschluss gefasst. In der folgenden Sitzung berät der Ausschuss mit einer Verwaltungsvorlage und beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit (siehe Zuständigkeitsordnung). Sind der Rat oder die Bürgermeisterin für die Entscheidung zuständig, beschließt der Ausschuss eine Empfehlung. Sitzungstermine und Tagesordnungen des Rates und seiner Ausschüsse finden Sie im Ratsinfoportal der Stadt Viersen.

Nach dem Abschluss des Verfahrens unterrichtet die Bürgermeisterin den oder die Antragsteller von der Entscheidung über dessen Anregungen und Beschwerden.

Einwohnerantrag

Für den Einwohnerantrag nach §25 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten strengere Regeln als für die Anregungen und Beschwerden nach §24. So können einen solchen Antrag nur Einwohner stellen, also Menschen, die mindestens drei Monate in Viersen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Ziel eines Einwohnerantrags ist es, den Rat zu verpflichten, dass dieser über eine Angelegenheit berät und entscheidet, für die er gesetzlich zuständig ist. Die Gemeindeordnung fordert, dass der Antrag »ein bestimmtes Begehren und eine Begründung« enthalten muss. Dieses bestimmte Begehren ist die verbindliche Grundlage des weiteren Behandlungsganges. Es kann nicht etwa durch den Rat geändert werden, sondern es muss über den ursprünglichen Wortlaut abgestimmt werden. »Ein bestimmtes Begehren« bedeutet also, dass man dem Antrag am besten die Worte »Der Rat möge entscheiden, dass ...« voranstellen sollte, so dass der Rat den Inhalt des Antrags anschließend direkt beschließen kann.

Der vollständige Wortlaut des Antrags muss von fünf Prozent der Einwohner unterzeichnet sein. Das sind zurzeit in Viersen etwas mehr als 3000 Menschen. »Unterzeichnet« bedeutet, dass neben der eigenhändigen Unterschrift Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift angegeben werden müssen, damit die Stadt diese Angaben überprüfen kann. Mindestens eine und höchstens drei Vertreterinnen der Unterzeichnenden müssen in dem Antrag benannt werden. Nicht erlaubt ist ein Antrag, wenn innerhalb eines Jahres vorher bereits ein Antrag in derselben Sache gestellt wurde.

Nach dem Eingang des Einwohnerantrags bei der Bürgermeisterin muss der Rat »unverzüglich« entscheiden, ob der Antrag zulässig ist (»Unverzüglich« bedeutet, dass vor der Entscheidung des Rates zum Beispiel  geprüft werden darf, ob er von ausreichend vielen Menschen wirksam unterzeichnet wurde und ob eventuelle rechtliche Hindernisse einer Beratung im Rat entgegenstehen). Er muss dann ebenso »unverzüglich«, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang, über den Antrag beraten. Dabei soll den benannten Vertretern des Antrags in der Ratssitzung die Möglichkeit gegeben werden, den Antrag zu erläutern.

Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, Ihnen in diesem Verfahren »in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft« behilflich zu sein. Wenn Sie beabsichtigen, einen Einwohnerantrag einzuleiten, wenden Sie sich bitte an Marcus Gielen, Stadthaus (Rathausmarkt 1, 41747 Viersen), Zimmer 308, Telefon 02162 101-145. E-Mail statistikundwahlen@viersen.de.

Das Verfahren ist mit Beratung und Beschlussfassung im Rat abgeschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnungen des Rates finden Sie im Ratsinfoportal der Stadt Viersen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bei diesen in §26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelten Instrumenten der Bürgerbeteiligung geht es darum, dass die Bürgerinnen und Bürger an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.

Dafür gibt es ein spezielles Verfahren, das zwischen „Bürgerbegehren“, „Bürgerentscheid“ und „Ratsbürgerentscheid“ unterscheidet.

Ratsbürgerentscheid

Beim Ratsbürgerentscheid beschließt der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit, dass die Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden sollen. Nach dem Beschluss leitet die Bürgermeisterin einen Bürgerentscheid ein.

Bürgerbegehren

Das „Bürgerbegehren“ dagegen ist der Antrag der Bürger auf einen „Bürgerentscheid“. Der Antrag und das Verfahren unterliegen noch einmal stärkeren Formvorschriften als der Einwohnerantrag. So können ein Bürgerbegehren nur Bürgerinnen und Bürger beantragen, also Menschen, die in Viersen bei der Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Um zugelassen zu werden, muss das Bürgerbegehren in Viersen von sechs Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Das sind zurzeit etwa 3750 Menschen. Für die Unterzeichnung gelten dieselben Regeln wie beim Einwohnerantrag. Auch hier müssen bis zu drei Vertreterinnen des Bürgerbegehrens benannt werden.

Inhaltlich muss ein Bürgerbegehren eine konkrete Frage enthalten, über die entschieden werden soll, sowie eine Begründung. Die Frage muss mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein. Außerdem muss sie eine Angabe enthalten, welche Kosten durch die Entscheidung voraussichtlich entstehen.

Wie beim Einwohnerantrag muss die Stadt Viersen den Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich sein. Die Gemeindeordnung schreibt hier vor, dass Bürger, die ein Bürgerbegehren einleiten wollen, diese Absicht der Verwaltung schriftlich mitteilen müssen. Aufgrund dieser Mitteilung schätzt die Verwaltung die Kosten der im Begehren verlangten Maßnahmen und teilt diese den Vertretern des Bürgerbegehrens schriftlich mit.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gelten besondere Fristen. Bei Ratsbeschlüssen, die bekanntgemacht werden müssen, muss die Anzeige eines beabsichtigten Bürgerbegehrens innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung erfolgen. Bei allen anderen Entscheidungen beträgt die Frist drei Monate ab dem Tag der Ratssitzung.

Ein Bürgerbegehren ist nicht zulässig, wenn innerhalb der voraufgehenden zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid in derselben Angelegenheit erfolgt ist. Außerdem nennt die Gemeindeordnung in §26 Absatz 5 eine Reihe von Themengebieten, über die nicht im Wege des Bürgerbegehrens entschieden werden darf. Das sind insbesondere die innere Organisation der Verwaltung; die Rechtsverhältnisse der Rats- und Ausschussmitglieder und der städtischen Bediensteten; die Haushaltssatzung, kommunale Abgaben und privatwirtschaftliche Entgelte; Angelegenheiten, in denen es aufgrund spezieller Vorschriften eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gibt sowie Bauleitpläne mit der Ausnahme der Entscheidung, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.

Ist das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit. Verneint der Rat die Zulässigkeit, können die Vertreter des Bürgerbegehrens dagegen Rechtsmittel einlegen. Stellt der Rat dagegen fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. Einzige Ausnahme: Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren, dann entfällt der Bürgerentscheid. Die Vertreter der Bürgerbegehrens sollen in der Ratssitzung, in der über das Bürgerbegehren beraten wird, die Möglichkeit bekommen, das Begehren zu erläutern. Sobald der Rat festgestellt hat, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, darf grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens kein dem Inhalt des Begehrens entgegenstehender Beschluss gefasst oder umgesetzt werden.

Bürgerentscheid

Das weitere Verfahren des Bürgerentscheids regelt die entsprechende Satzung der Stadt Viersen. Die Satzung sieht unter anderem vor, dass ausschließlich per Brief abgestimmt wird.

Um erfolgreich zu sein, muss das Bürgerbegehren beim Bürgerentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Außerdem müssen mindestens 15 Prozent der Bürgerinnen und Bürger dem Bürgerbegehren zugestimmt haben (das sind in Viersen zurzeit etwa 9300 Stimmen). Der Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss. Er kann in den ersten zwei Jahren nach der Abstimmung nur durch einen Ratsbürgerentscheid geändert werden.

Ansprechpartner in der Stadtverwaltung ist Marcus Gielen, Stadthaus (Rathausmarkt 1, 41747 Viersen), Zimmer 308, Telefon 02162 101145. E-Mail statistikundwahlen@viersen.de.

Bürgerbeteiligung in der Bauleitplanung

Wenn der Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden sollen, finden Bürgerbeteiligungen statt. Für diese Beteiligungen gibt es ein gesondertes Verfahren. Wir erläutern dies hier beispielhaft an der Bauleitplanung.

Die Bürgerbeteiligung dient dazu, die Bürgerinnen und Bürger über beabsichtigte Entwicklungen zu informieren. Dabei sollen die Belange der Betroffenen ermittelt und bewertet werden. Bürgerinnen und Bürger erhalten so frühzeitig Informationen und können Anregungen ins Verfahren einbringen. Auf diesem Weg werden sie an den planerischen Entscheidungsprozessen beteiligt.

Niemand ist verpflichtet, sich zu einem solchen Verfahren zu äußern. Wer jedoch sicherstellen möchte, dass seine eigenen Belange bei Entscheidungen berücksichtigt werden, sollte sich beteiligen. Diese Beteiligung ist in der Regel in zwei Stufen möglich:

Die sogenannte „frühzeitige Beteiligung“ findet in einer frühen Phase der Planung statt. Sie soll die Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, dass eine Plan aufgestellt werden soll, welcher Absichten dahinter stecken, welche Auswirkungen der Plan haben wird und, sofern es diese gibt, Varianten oder Alternativen vorstellen. Die Information über den „Vorentwurf“ des Planes findet bei einem öffentlichen Anhörungstermin statt, bei dem die Planung erläutert wird.

Sowohl bei diesem Anhörungstermin als auch anschließend können Betroffene sich mündlich oder schriftlich zu den Plänen äußern. Die Ergebnisse der Veranstaltung werden in einer Niederschrift festgehalten, auch die späteren Äußerungen werden dokumentiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.

Den zweiten Schritt bildet der „Entwurf“ des Planes. An erster Stelle steht hier eine Entscheidung des Ausschusses für Stadtentwicklung und –planung des Rates, der die sogenannte „Offenlage“ beschließt.  Anschließend wird der Planentwurf für einen Monat öffentlich ausgelegt, das heißt, jedermann kann ihn während der Dienststunden im Technischen Rathaus sowie rund um die Uhr im Internet ansehen. Auch hier besteht die Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, sich zu dem Planentwurf zu äußern.

Wird der Entwurf – beispielsweise aufgrund von Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger – geändert, wird er erneut öffentlich ausgelegt. Bei grundsätzlichen Änderungen wird der geänderte Entwurf zunächst erneut dem Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung vorgelegt. Danach erfolgt eine weitere Bürgerbeteiligung.

Abschließend entscheidet der Rat der Stadt Viersen über die Aufstellung des Planes. Dabei werden die eingereichten Stellungnahmen und Anregungen berücksichtigt. Die Anregungen und Stellungnahmen sind in der Sitzungsvorlage dokumentiert, die dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese Sitzungsunterlage wird im Ratsinfoportal der Stadt Viersen veröffentlicht Nach der Entscheidung werden die Einreicher der Anregungen und Stellungnahmen über das Ergebnis der Abwägung und Beratung informiert.

Anstehende Bürgerbeteiligungen aller Stufen werden bekanntgegeben in den öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und –planung, durch Pressemitteilungen der Stadt Viersen und Bekanntmachungen im Amtsblatt des Kreises Viersen und im Internetauftritt der Stadt. Siehe am Ende der Seite „Bauleitpläne im Verfahren“ zu finden.

Petitionsrecht

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Damit können Sie sich gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen wehren. Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes geregelt. Petitionen richten sich an die Parlamente, also an den Landtag von Nordrhein-Westfalen oder an den Deutschen Bundestag.

Weitere Informationen zum Petitionsrecht und zu Petitionen finden Sie auf der Internetseite des nordrhein-westfälischen Landtags und auf der Internetseite des Deutschen Bundestages.