Per gesetzlicher Definition handelt es sich bei Denkmälern um Sachen, die bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Städte und Dörfer gewinnen ihre Identität ganz wesentlich aus ihrer Geschichte und aus der Pflege ihres baukulturellen Erbes. Mit der Bewahrung und Pflege der Bauten vergangener Epochen werden Herrschafts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte ebenso wie Baukultur, Bautechnik, handwerkliche und kunstgewerbliche Traditionen exemplarisch erlebbar und begreifbar.
Man unterscheidet bei Denkmälern in folgenden Kategorien:
Baudenkmäler
Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Jedes Denkmal wirkt in seine Umgebung hinein. Der Gesetzgeber hat daher auch die Umgebung eines Denkmals geschützt (Umgebungsschutz).
Denkmalbereiche
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu können auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten gehören.
Denkmalbereiche werden als Satzungen (Ortsrecht) vom Gemeinde-/Stadtrat beschlossen. In der Denkmalbereichssatzung werden das Gebiet und der Schutzumfang (z. B. das äußere Erscheinungsbild) festgelegt. Dies hat zur Folge, dass alle Maßnahmen, die die Gestaltung des Gebietes betreffen, zunächst auf Verträglichkeit mit dem Denkmalschutz überprüft werden müssen. Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf alle Objekte innerhalb des Satzungsgebietes anzuwenden, selbst dann, wenn diese nicht als Denkmal in der Denkmalliste eingetragen sind.
Aktuell verfügt die Stadt Viersen über folgende Denkmalbereiche:
Denkmalbereich 1 „Innenstadt Süchteln"
Denkmalbereich 2 „Rahser"
Denkmalbereich 3 „Historischer Stadtkern Dülken"
Gartendenkmäler
Der Begriff des Gartendenkmals wurde mit der Neufassung des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13.04.2022 eingeführt.
Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Aktuell sind keine Gartendenkmäler bei der Stadt Viersen gelistet.
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen.
Die Liste der Bodendenkmäler kann nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden (§ 23 Abs. 8 DSchG NRW).
Hinweis:
Ab 01.01.2025 wird die Bodendenkmalliste ausschließlich beim Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege geführt.
Welterbestätten
Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
Die Stadt Viersen verfügt aktuell über keine Welterbestätte.
Bewegliche Denkmäler
Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind.
Die Liste der beweglichen Denkmäler kann nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden (§ 23 Abs. 8 DSchG NRW).
Aktuell sind keine beweglichen Denkmäler bei der Stadt Viersen gelistet.