Schiedspersonen führen außergerichtliche Schlichtungsverfahren in bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (zum Beispiel nachbarrechtliche Streitigkeiten) oder Privatklagesachen (zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung) mit dem Ziel einer vorgerichtlichen Streitschlichtung. (Weitere Informationen finden Sie am Seitenende.)
Die Stadt Viersen ist in vier Schiedsbezirke aufgeteilt.
Maßgebend ist jeweils die Schiedsfrau/ der Schiedsmann, in deren/dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Die beiden Bezirke Alt-Viersen werden durch Lindenstraße, Petersstraße in Richtung Mönchengladbach getrennt.
Der Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Schiedsperson gestellt werden.
Schiedsamtsbezirk I - nördlicher Teil Alt-Viersen
Schiedsperson: Bernward Krause
Stellvertretung: Marlene Lenart-Hiepen
Telefon: 02162 1033144
postalische Anschrift: Büssemfeld 5, 41748 Viersen
Wo? Stadthaus
Rathausmarkt 1, 41747 Viersen,
Raum 205
Wann? nach telefonischer Vereinbarung
SchiedsamtsIbezirk II - südicher Teil Alt-Viersen
Schiedsperson: Marlene Lenart-Hiepen
Stellvertretung: Bernward Krause
Telefon: 0160 96616489
Email: SchiedsfrauViersen.lenart@t-online.de
Wo? Stadthaus,
Rathausmarkt 1, 41747 Viersen
Zimmer 205
Wann? nach telefonischer Vereinbarung
Schiedsamtsbezirk III - Stadtteile Dülken und Boisheim
Schiedsperson: Frank-Peter Jürgen
Stellvertretung: Jürgen Schröder
Telefon: 02153 9103733
Wo? Theodor-Frings-Allee 22, 41751 Viersen
Zimmer 205
Wann? nach telefonischer Vereinbarung
Schiedsamtsbezirk IV - Stadtteil Süchteln
Schiedsperson: Jürgen Schröder
Stellvertretung: Frank-Peter Jürgen
Telefon: 0151 6744 5767
Email: schiedsmannsuechteln@gmx.de
Wo? Tendyckhaus, Propsteistraße 11a, 41749 Viersen
Wann? nach telefonischer Vereinbarung
weitere Information zu Schiedsämtern
Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrauen und Schiedsmannes an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben. Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr.
Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ihr Amt versehen die Männer und Frauen, die zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen. In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden, zum Schiedsamt.
In den sogenannten Privatklagesachen:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigungen
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- leichte und fahrlässige Körperverletzung
- Fälle der einfachen Nachstellung („Stalking“)
- Bedrohung, Sachbeschädigung
Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Betroffen hiervon sind u. a.:
- Nachbarrechtliche Streitigkeiten,
es sei denn, es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb - Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört Ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben.
Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenzeiten. Falls Sie in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehören, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Sie werden sicherlich einen Weg finden, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.
Kontakt
- George Barbee 02162 101 603fundsondernutzung@viersen.de