Aufgaben
Die Aufgaben der Bauleitplanung der Stadt Viersen umfassen die vorausschauende Planung und Steuerung der räumlichen Entwicklung eines Gemeindegebiets. Diese Planung orientiert sich an übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sowie an den sozialen, ökonomischen und ökologischen Bedürfnissen der Gemeinschaft.
Hauptaufgaben der Bauleitplanung
1. Sicherung der öffentlichen und privaten Belange
Die Bauleitplanung sorgt dafür, dass sowohl öffentliche Interessen (z.B. Umweltschutz, Verkehrsplanung) als auch private Interessen (z.B. Bauen und Wohnen) in Einklang gebracht werden.
2. Flächennutzungsplanung
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan zeigt für das gesamte Gemeindegebiet die geplante Bodennutzung auf. Er legt fest, welche Gebiete z.B. als Wohngebiet, Gewerbegebiet, Verkehrsfläche oder Grünfläche vorgesehen sind.
3. Bebauungsplanung
Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan legt im Detail fest, wie die einzelnen Flächen bebaut und genutzt werden dürfen. Dies umfasst Vorgaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweisen, Verkehrsflächen und Grünanlagen.
4. Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
Die Bauleitplanung dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie soll eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und eine menschenwürdige Umwelt sichern.
5. Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Die Bauleitplanung hat die Aufgabe, eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern, die natürlichen Ressourcen zu schützen und den Klimaschutz zu berücksichtigen.
6. Integration und Koordination
Die Bauleitplanung integriert verschiedene Fachplanungen (z.B. Verkehrs-, Grünflächen-, Infrastrukturplanung) und koordiniert diese mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
7. Bürgerbeteiligung
Ein wesentlicher Aspekt der Bauleitplanung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit. Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich in den Planungsprozess einzubringen und Einfluss auf die Entwicklung ihrer Umgebung zu nehmen.
Verfahren
Grundlage für die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist das Baugesetzbuch (BauGB). Einen Antrag zur Aufstellung eines Bauleitplanes kann sowohl von der Öffentlichkeit als auch von der Politik gestellt werden, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Im Folgenden wird ein kurzer Einblick in die einzelnen Verfahrensschritte anhand eines „Normalverfahrens“ gegeben und auf zwei spezielle Verfahrensweisen aufmerksam gemacht.
Normalverfahren
Aufstellungsbeschluss
…wird gefasst durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung, beinhaltet die wesentlichen planerischen Zielsetzungen
… wird öffentlich im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht.
Erarbeitung eines Plankonzeptes
… durch den Fachbereich Stadtentwicklung oder durch ein beauftragtes Fachbüro
… der zuständige Ausschuss prüft und bestätigt das Plankonzept.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
… die Ziele und der Zweck der Planung werden den Bürger / -innen in Form eines Aushangs in der Verwaltung und ggf. einer Versammlung vorgestellt, sie haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung,
… es können Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen vorgebracht werden,
… parallel werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, die ebenfalls ihre Belange einbringen können.
Erarbeitung eines förmlichen Planentwurfs
… unter Berücksichtigung der eingegangenen Hinweise und Anregungen wird ein erster förmlicher Planentwurf aufgestellt, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festsetzungen enthält.
Beschluss über die Auslegung des Entwurfs
…wird gefasst durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung
…wird im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht und für einen Monat öffentlich ausgelegt.
Auslegung des Planentwurfs
… während der öffentlichen Auslegung können die Bürger / -innen Stellungnahmen zur Planung vorbringen.
… parallel zur Auslegung werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, sie prüfen ob ihre Anregungen und Hinweise in den Planentwurf aufgenommen wurden und bringen ggf. weitere Stellungnahmen vor.
Beschluss zur Abwägung über Stellungnahmen
… wird von der von der Verwaltung vorbereitet,
… wird im Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung beraten,
… wird dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt.
… der Rat muss die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abwägen und beschließt über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung.
… führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen des Planentwurfs, muss eine erneute Auslegung durchgeführt werden.
Beschluss über FNP-Änderungen
… durch den Rat,
… wird der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.
Satzungsbeschluss bei Bebauungsplänen
… durch den Rat.
Rechtswirksamkeit
…durch Bekanntmachung (Amtsblatt des Kreises Viersen) der Genehmigung (Flächennutzungsplanänderung) bzw. des Satzungsbeschlusses (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft
Vereinfachtes Verfahren
Das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB kann angewendet werden, wenn die Grundzüge der Planung durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht berührt werden. Im Gegensatz zum Normalverfahren kann bei diesem Verfahren auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden, zudem muss keine Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden.
Beschleunigtes Verfahren
Gilt nur für Planungsvorhaben der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Im beschleunigten Verfahren kann auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden (in der Regel führt die Stadt Viersen diese jedoch trotzdem durch), zudem muss keine Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden. Trotzdem sind natürlich auch weiterhin alle für die Planung relevanten Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.
Mit dem beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die den aktuellen Darstellungen des FNP widersprechen, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der FNP wird daraufhin lediglich angepasst.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Bürger/ -innen und Behörden werden bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, also des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne, beteiligt. Gemäß dem Baugesetzbuchs(BauGB) gliedert sich die Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen in die frühzeitige Beteiligung und in die Beteiligung während der Auslegung.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB
Im ersten Beteiligungsschritt werden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Interessierte haben Gelegenheit, sich über die Inhalte zu informieren und mit der Verwaltung zu erörtern. Ihre Äußerungen führen ggf. zur Änderung der vorgestellten Planung.
In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:
· ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
· die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage, zum Beispiel durch eine Bürgerversammlung oder durch eine Beteiligung bei einer Rahmenplanung für das gleiche Gebiet erfolgt ist
· bei einem sogenannten beschleunigten Verfahren statt dessen eine "Unterrichtung der Öffentlichkeit" über das Planverfahren stattfindet. Das bedeutet, dass über die Planung ohne vorherigen Beschluss eines Ausschusses zu einem frühen Zeitpunkt informiert wird.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der Auslegung
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.
Im zweiten Beteiligungsschritt werden dann sowohl die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten als auch die Öffentlichkeit über die Auslegung des Bauleiplanes unterrichtet. Interessierte Bürger / -innen haben hierbei Gelegenheit, sich über die Inhalte des Planes zu informieren und von der Verwaltung erläutern zu lassen. Sie haben innerhalb eines Monats Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu formulieren und bei der Verwaltung abzugeben. Diese Stellungnahmen werden im zuständigen Fachausschuss politisch beraten, anschließend wird hierüber vom Rat der Stadt beschlossen. Über das Ergebnis werden die Bürger / -innen schriftlich informiert
Bürgerbegehren
Seit einiger Zeit besteht gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, auch die Möglichkeit, ein Bürgerbegehren für oder gegen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 26 Abs.5 Nr. 5 Gemeindeordnung (GO NRW) zu initiieren.
Im Gesetzt heißt es hierzu: „Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über … die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.“
Die einem Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nachfolgenden Abwägungsentscheidungen bleiben dem Rat der Gemeinde vorbehalten.