Bauen und Bauberatung

Fachbereich 63 – Bauordnung 

Der Fachbereich 63 – Bauordnung – umfasst die Bauaufsicht sowie die Untere Denkmalbehörde


Aufgaben der Bauaufsicht

Die Bauaufsicht der Stadt Viersen übernimmt eine wichtige Rolle im Bauwesen und hat zahlreiche Aufgaben, die sicherstellen, dass Bauprojekte den geltenden Bauvorschriften, Normen und Gesetzen entsprechen.

 

Genehmigung von Bauvorhaben

„Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.“ (§ 60 Absatz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

Gegenstand einer Baugenehmigung sind bauliche Anlagen sowie auch die Nutzung von baulichen Anlagen.

Die Bauaufsicht prüft die bei ihr eingehenden Bauanträge auf die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

Gerne erhalten Sie Auskunft, ob für Ihr Vorhaben ein Bauantrag zu stellen ist und welches Verfahren für Ihr Vorhaben in Frage kommt. 

Beratung

Nicht überall kann gebaut werden, und je nach Grundstück gelten unterschiedliche planungsrechtliche Rahmenbedingungen.

Im Rahmen der Beratung können sie Auskünfte zu den planungsrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls schon eine erste Einschätzung über die Zulässigkeit Ihres gewünschten Bauvorhabens erhalten.

Weiterhin können Sie Auskunft erhalten zu formalen Fragen der Antragstellung oder zu einzelnen, Ihr Vorhaben betreffenden Fragen des Bauordnungsrechtes. 

Eine Beratung können Sie ohne Termin während der regulären Sprechzeiten (montags und mittwochs jeweils in der Zeit vom 9 bis 12:30 Uhr) telefonisch oder persönlich in den Räumlichkeiten des Fachbereiches 63 in Anspruch nehmen.

Weitere umfangreiche Informationen rund ums Bauen erhalten Sie auch über das Bauportal.NRW

Überwachung von Bauvorhaben, Bauabnahmen

Nach erteilter Baugenehmigung erfolgt eine Bauüberwachung des Bauvorhabens hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten Sie den Vordruck einer Baubeginnanzeige, die eine Woche vor Baubeginn unter Angabe des verantwortlichen Bauleiters der Bauaufsicht vorzulegen ist. Der Umfang der Bauüberwachung behördlicherseits ist je nach Verfahrensart unterschiedlich. In der Regel erfolgen Besichtigungen zur Fertigstellung des Rohbaus und zur abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens. Im Einzelfall oder bei komplexen umfangreichen Projekten können zwischenzeitlich weitere Baukontrollen erfolgen.

Erteilung von Nutzungsänderungen und Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es, auf einem Grundstück Wohneigentum bzw. Teileigentum in Gebäuden auf verschiedene Eigentümer aufzuteilen.
 

Denkmalschutz

Alle Informationen rund um das Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege finden Sie hier.
 

Eingreifen bei illegalen Bauarbeiten

Sofern ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder abweichend von der erteilten Baugenehmigung eine bauliche Anlage errichtet, baulich geändert oder in ihrer Nutzung wesentlich geändert wird, liegt ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht vor. 

Ein solcher Verstoß macht in der Regel das Einschreiten der Bauaufsicht erforderlich. Je nach Fall wird ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet, welches z.B. eine Stilllegung, eine Anordnung zum Rückbau, eine Nutzungsuntersagung usw. sowie ein Bußgeldverfahren zur Folge haben kann.

Dies gilt analog auch für Vorhaben, die im Rahmen einer Freistellung nach § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht wurden und von den eingereichten Unterlagen abweichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen. 

Des Weiteren gilt dies ebenfalls auch für verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben, wenn Verstöße gegen das öffentliche Baurecht vorliegen.

Eingreifen bei illegalen Bauarbeiten, Gefahrenabwehr

Die Bauaufsichtsbehörde wird auch tätig, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit baulichen Anlagen gemeldet werden, z.B. durch herabfallende Bauteile auf öffentlichen Gehwegen oder einsturzgefährdete Gebäude, die vom öffentlichen Raum nicht gegen den Zutritt von Kindern geschützt sind.

Auf privaten Grundstücken gilt zunächst, dass die Eigentümer selbst Schutzmaßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück ergreifen müssen und sich gegebenenfalls zivilrechtlich mit dem Gefahrenverursacher auseinandersetzen müssen.

Die Bauaufsicht ist bei der Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Aufgaben dazu ermächtigt die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Darüber hinaus ist die Bauaufsicht dazu ermächtigt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzung sowie die Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter Dienstleistungen

Dienstleistungen rund um das Thema Bauen

Antworten zu den meisten Fragen finden Sie hier!

Häufigste Fragen zum Thema Bauen

Kontakt