Stand des Bauleitplanverfahrens
- Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 vom 01.07.2024
- Beschluss über die öffentliche Auslegung (Veröffentlichung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.07.2024
- Veröffentlichung gem. § 3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Kleinhausgruppe Gartensiedlung“ einschließlich Begründung ist in der Zeit vom 27.08.2024 bis einschließlich 27.09.2024 im Internet unter https://www.viersen.de/de/inhalt/bauleitplaene-im-verfahren/ einsehbar sowie im Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Die Verfahrensunterlagen können ebenfalls während des gesamten Beteiligungszeitraums im Fachbereich 60 Stadtentwicklung, Bahnhofstraße 23 - 29, 41747 Viersen, Rathaus, 2. Obergeschoss, während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:
- montags bis donnerstags von 08 – 12:30 Uhr und von 14 – 17 Uhr
- freitags von 08 – 12:30 Uhr
Während des Beteiligungszeitraums können bei der Stadt Viersen Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Diese sollen elektronisch bei der Stadt Viersen (über die Emailadresse: stadtplanung@viersen.de) übermittelt werden, können bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen erfolgte am 15.08.2024.
Planungsinhalte
Lage des Plangebiets
Der Planbereich ist Bestandteil des Baugebietes der sog. „Gartensiedlung Viersen“ in Süchteln und ist zwischen der Ritterstraße und der Jakob-Engels-Straße gelegen. Der Planbereich umfasst die Flurstücke 566 und 557, Flur 64, Gemarkung Süchteln und hat eine Größe von rund 1.780 m².
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.
Städtebauliches Ziel
Für diese Freifläche gelten derzeit die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 383 „Ritterstraße“, rechtskräftig seit dem 20.11.2003. Der Planbereich ist überwiegend als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. In einem Randbereich ist eine Fläche für die Energieversorgung festgesetzt, da hier ein Nahwärmekraftwerk für die Gartensiedlung geplant war. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt und ein Vorhalten der Fläche ist nicht erforderlich.
Der Verwaltung liegt ein Antrag des bisherigen Eigentümers zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für eine „Kleinhausgruppe“ vor. Aufgrund der Größe, der Lage und des Zuschnittes des Grundstückes bietet sich aus Sicht der Verwaltung die bauliche Entwicklung der Fläche für Kleinsthäuser im Sinne einer kleinen Wohnsiedlung für „experimentellen Wohnungsbau“ an. Der entsprechende Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 383 „Ritterstraße“ muss dafür in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren geändert werden.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes mit klaren Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie privater Grünflächen vorgesehen. Der vorhandene und markante Baumbestand soll erhalten bleiben. Die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Wegeverbindung soll gesichert werden.
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Die zugrundeliegende städtebauliche Planung des Vorhabenträgers einschließlich der Ansichten der hochbaulichen Planung wird als Vorhaben- und Erschließungsplans Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Vor Satzungsbeschluss wird ein sog. Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen, der unter anderem Regelungen für eine Umsetzung des Vorhabens innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorsieht.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen.
Die Details der Planung sind den untenstehenden Dokumenten zu entnehmen.
Verfahren
Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13a BauGB erfüllt sind, kann die Erstellung des Bebauungsplanes im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs.1 BauGB abgesehen. Unbeachtlich dessen werden alle umweltrelevanten Faktoren und Aspekte während der Planaufstellung berücksichtigt und in das Planverfahren einbezogen.
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Kontakt
- Katharina Meyer katharina.meyer@viersen.de
- Thorsten Grefen thorsten.grefen@viersen.de
- Silvia Gyuros-Neutze silvia.gyuros-neutze@viersen.de