Gartenwasserzähler / Abzugszähler

Nach § 3 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung der Stadt Viersen werden bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage als Kanal oder in abflusslose Gruben auf Grundstücken eingeleitet werden, nicht berücksichtigt (Abzug). Diese Wassermengen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, reduzieren die Schmutzwassergebühren um die gemessene Menge.

Der Inhalt von Pools, Minipools o. ä., muss der Kanalisation zugeführt werden, da er mit chemischen Zusätzen (Chlor, etc.) versehen sein kann. Die Befüllung darf daher nicht über den Zähler für die Gartenbewässerung erfolgen.

Der Umfang der Wassermengen wird grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler (sog. Gartenwasserzähler oder Abzugszähler) nachgewiesen. Hierzu installiert der/die Gebührenpflichtige den Gartenwasserzähler auf seine/ihre Kosten und meldet den Einbau des Gartenwasserzählers bei der NEW AG an. Nachdem die Anmeldung durch die NEW AG bestätigt wurde, wird der Gartenwasserzähler anschließend zusammen mit dem Hauptwasserzähler abgelesen.

Der/Die Gebührenpflichtige ist für die Beschaffung, Installation und den Betrieb des Gartenwasserzählers, einschließlich der Eichgültigkeit, auf eigene Kosten verantwortlich. Informationen zur Anmeldung des Gartenwasserzählers sowie ein Merkblatt zur Montage und Eichgültigkeit sind auf der Internetseite der NEW AG verfügbar.

NEW AG - Gartenwasser

Beratungshotline der NEW AG:   02166 688 5860

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