Die Niederschlagswassergebühren werden auf Grundlage der Größe der bebauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der das Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die Kanalisation gelangen kann. Die abflusswirksame Grundstücksfläche wird je nach Abflussverhalten unterschiedlich bewertet:
bebaute Flächen
- überdachte Flächen einschließlich der Dachüberstände ohne Gründach mit einem Abflussfaktor von 0,9
- Gründächer (nachhaltig begrünte Dachflächen, mind. 5 cm Substrataufbaudecke) mit einem Abflussfaktor von 0,5
- Gründächer (nachhaltig begrünte Dachflächen, mind. 10 cm Substrataufbaudecke) mit einem Abflussfaktor von 0,3
versiegelte Flächen
- sehr stark versiegelte Flächen (z.B. Betonflächen, Asphaltflächen, Verbundsteinpflaster mit dichten Fugen) mit einem Abflussfaktor von 0,9
- stark versiegelte Flächen (z.B. Pflasterflächen und Verbundsteinflächen mit durchlässigen Fugen) mit einem Abflussfaktor von 0,45
- gering befestigte Flächen (z.B. Rasengittersteinflächen, lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, vollflächig durchlässige Ökoverbundsteinpflasterflächen) mit einem Abflussfaktor von 0,2
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Grundstücksflächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Flächenerfassung und Flächenänderungen
Wenn sich die Größe der abflusswirksamen Grundstücksfläche ändert, muss der/die Gebührenpflichtige dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzeigen. Eine Vergrößerung der Fläche wird im Monat nach der Fertigstellung berücksichtigt. Eine Verringerung der Fläche erfolgt im Monat nach dem Eingang der Änderungsanzeige oder frühestens im Monat nach der Fertigstellung.
Die NEW AG erfasst die abflusswirksamen Flächen (insb. auch Flächenänderungen). Ansprechpartner für Grundstücke mit Wohnbebauung (Tel. 02166 688-3771) oder mit Gewerbe und Industrie (Tel. 02166 688-3767) sind auf der Internetseite der NEW AG zu finden.
NEW AG Ansprechpartner
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer*innen angeschlossener Grundstücke. Den Eigentümer*innen sind dinglich Berechtigte (z. B. bei Nießbrauchrecht) gleichgestellt. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle der Eigentümer*innen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner*innen (§ 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung der Stadt Viersen).
Zahlungsverkehr
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt durch die NEW Viersen GmbH. Daher sind die Gebühren bitte unter Angabe des Vertragskontos und der Rechnungsnummer auf eine der folgenden Bankverbindungen der NEW Viersen GmbH zu überweisen:
Sparkasse Krefeld
IBAN: DE09 3205 0000 0059 3103 42
BIC: SPKRDE33XXX
Volksbank Viersen eG
IBAN: DE09 3146 0290 0300 2550 19
BIC: GENODED1VSN
Auf folgender Internetseite der NEW Viersen GmbH kann ein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet oder eine Bankverbindung zur Erstattung von Guthaben mitgeteilt werden:
Formulare
Umschreibung der Grundbesitzabgaben bei Eigentumswechsel
Mitteilung einer Vollmacht (Abfall, Abwasser, Grundsteuern)
Änderungsmitteilung für Adress- und Namensänderung (Abfall, Abwasser, Grundsteuern)
SEPA-Lastschriftmandat
Mitteilung der Bankverbindung zur Erstattung von Guthaben
Weitere Informationen und Formulare zur Flächenerfassung
Anzeige für Flächenänderungen
Informationen zur Flächenerfassung
Kontaktinformationen
E-Mail: stadtentwaesserung@viersen.de