Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Aufstellererlaubnis) gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung. Diese wird nur bei ausreichender Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin erteilt.
Die Erlaubnis wird von der örtlich zuständigen Behörde erteilt, je nach Wohnort der antragsstellenden Person oder Sitz der juristischen Person.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 2.500,00 € und muss nach Antragsstellung überwiesen werden, bevor das Verfahren beginnen kann. Es werden die unten aufgeführten Unterlagen für die Prüfung des Antrags benötigt.
Die Erlaubnis wird erst nach Abschluss des Prüfverfahrens erteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 8 bis 10 Wochen ab Antragsstellung. Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.
Sie dürfen erst dann mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beginnen, wenn Sie im Besitz der Aufstellerlaubnis sind. Zusätzlich wird für jeden Aufstellort eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung benötigt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Kopie des Personalausweises bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach Belegart 9