Für Service- und Werkstattfahrzeuge von Handwerksbetrieben kann eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese kann entweder für den Regierungsbezirk Düsseldorf oder das Land Nordrhein-Westfalen gelten.
Berechtigungsumfang und Gültigkeit der Genehmigung
Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montags bis Samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr).
Der Parkausweis berechtigt jeweils nur ein Fahrzeug zum
- Parken im eingeschränkten Haltverbot
- Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Für die übrigen Halteverbotzonen, die nicht durch die entsprechende Genehmigungen erfasst sind, kann eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden.
Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Voraussetzungen
Berechtigte Handwerksbetriebe nach Handwerksordnung Anlage A
Maurer*innen, Betonbauer*innen; Ofen- und Luftheizungsbauer*innen; Zimmerer; Dachdecker*innen; Straßenbauer*innen; Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer*innen; Brunnenbauer*innen; Steinmetz- und Bildhauer*innen; Stuckateur*innen; Maler- und Lackierer*innen; Gerüstbauer*innen; Schornsteinfeger*innen; Metallbauer*innen; Kälteanlagenbauer*innen, Klempner*innen; Installateur- und Heizungsbauer*innen; Elektrotechniker*innen, Elektromaschinenbauer*innen, Tischler*innen und Glaser*innen.
Berechtigte Handwerksbetriebe nach Handwerksordnung Anlage B
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger*innen, Estrichleger*innen, Parkettleger*innen, Rollladen- und Jalousiebauer*innen; Raumausstatter*innen; Schilder- und Lichtreklamehersteller*innen; Eisenflechter*innen; Bautrocknungsgewerbe; , Bodenleger*innen; Asphaltierer*innen; Fuger*innen; Holz- und Bautenschutzgewerbe; Rammgewerbe; Betonbohrer*innen und –schneider*innen, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger*innen; Einbau von genormten Baufertigteilen.
Weitere Berechtigungen
Darüber hinaus können auch sonstigen Betrieben, die den berechtigten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen, pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.
Fahrzeuganforderung
Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service– und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:
- dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein
- das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern
- auf beiden Längsseiten mit einem gut lesbaren festen Firmenaufdruck versehen sein
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen.
Prüfung durch die Behörde
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen
Gebührenrahmen
Dauerausnahmegenehmigung Regierungsbezirk Düsseldorf: 105,00€
Dauerausnahmegenehmigung Land Nordrhein-Westfalen: 125,00€
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Prozess
Der oder die Antragsberechtigte richtet seinen Antrag mit dem entsprechendem Antragsformular an die örtlich zuständige Behörde der Kommune oder des Kreises, in dem er oder sie den Betriebssitz hat.
Weiterführende Informationen
Von der Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind.
Der Ausweis ist während des Parkens im Original - von außen gut lesbar - im Fahrzeug (hinter der Windschutzscheibe) auszulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung oder deren Missbrauch können zu einer ordnungsrechtlichen Verfolgung, zum sofortigen Widerruf oder zur Versagung dieser für die Zukunft führen.
Für die übrigen Halteverbotszonen (z.B. Fußgängerzonen), die nicht durch die Handwerkerparkausweise erfasst sind, kann eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies ist auch telefonisch möglich.