Baugenehmigung beantragen

Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen bedürfen in der Regel vor Beginn ihrer Umsetzung einer Baugenehmigung (§ 60 Landesbauordnung - BauO NRW). 

Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (siehe § 62 BauO NRW) oder um ein Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung (siehe § 63 BauO NRW) handelt.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist zuvor ein entsprechender Bauantrag für die geplante Baumaßnahme oder für die vorgesehene Nutzungsänderung bei der Stadt Viersen einzureichen.

Bauanträge müssen von einer*m Entwurfsverfasser*in erstellt werden, der*die nach Sachkunde und Erfahrung für die Aufgabe geeignet ist. Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen die beauftragten Entwurfsverfassenden bauvorlageberechtigt sein, dies sind z.B. Architekt*innen oder Bauingenieur*innen, die als bauvorlageberechtigt in der Ingenieurkammer eingetragen sind.

Für die Antragstellung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Antragsformulare zu verwenden und die Antragsunterlagen gem. BauPrüfVO beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur dann geprüft werden kann, wenn die Antragsunterlagen vollständig und mängelfrei vorliegen.

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob Ihr Vorhaben die relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Geprüft wird z.B., ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Abstandsflächen eingehalten werden oder der barrierefreie Zugang vorhanden ist. Neben den reinen Bauvorschriften müssen auch andere in Betracht kommende Rechtsvorschriften, wie z.B. das Wasserrecht, das Umweltrecht, oder das Denkmalschutzrecht beachtet werden, was zur Folge hat, dass eine Reihe von Behörden und Stellen im Rahmen der Antragsprüfung zu beteiligen sind.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung ergeht ggf. mit Auflagen, Bedingungen und Hinweisen, die bei der Bauausführung zu beachten sind.

Der Baugenehmigung sind i. d. R. auch Vordrucke zur Anzeige des Baubeginns, der Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung beigefügt, die zum jeweiligen Zeitpunkt spätestens eine Woche zuvor einzureichen sind.

Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Bitte beachten Sie, dass bauliche Anlagen erst in Benutzung genommen werden dürfen, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nachdem die Fertigstellung angezeigt wurde und die erforderlichen Bescheinigungen und technischen Nachweise zur Fertigstellung vorgelegt wurden.

Antragsunterlagen

Die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen - Bauvorlagen genannt - sind in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) aufgeführt.

  • Bauantrag auf dem vorgeschriebenen Formular
  • Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte), nicht älter als sechs Monate (nicht erforderlich bei Vorlage eines Amtlichen Lageplanes)
  • Lageplan, Maßstab mindestens 1:500
  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Rechnereiche Nachweise u.a. zur Geschossigkeit zur Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
  • Berechnung der nachzuweisenden erforderlichen Stellplätze
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:100
  • Nachweis der Gebäudeklasse
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Konzept über die Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude
  • Bescheinigungen und Nachweise des Brandschutzes für Wohngebäude ab GK 4 (außer große Sonderbauten)
  • Brandschutzkonzept (bei großen Sonderbauten)
     
  • Bescheinigungen und Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes müssen erst zu Baubeginn vorgelegt werden

Gegebenenfalls erforderlich:

  • Amtlicher Lageplan, je nach Grundstücksverhältnissen
  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
  • Anträge auf Eintragung von Baulasten
  • Ausnahmeantrag
  • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
  • Gutachterliche Prognosen zu Lärm, Gerüche, Erschütterungen
  • Verkehrsgutachten

 (Aufzählung nicht abschließend)

Formen der Antragstellung

Siehe Bauantrag –Formulare

Die aktuellen amtlichen Formulare und Vordrucke finden Sie u. a. auch auf der Homepage des Bauportal.NRW sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung im ausfüllbaren PDF-Format.

Gebühren

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und (Prüf-)Umfang des Bauvorhabens.

Die Gebühren errechnen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW und dem Gebührengesetz für das Land NRW.

Die zu erhebende reine Baugenehmigungsgebühr für ein Bauvorhaben liegt demnach zwischen 0,6 und 1,3 % der Rohbausumme für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (bzw. der Herstellungskosten im Falle eines reinen Umbaus).
Zusätzliche Gebühren fallen ggf. z.B. für Befreiungen und Abweichungen von baurechtlichen Bestimmungen oder für die Eintragung von Baulasten an.
Für die reine Nutzungsänderung eines Gebäudes können je nach Größe und Art der Nutzung Gebühren zwischen 50 und 5000 Euro anfallen.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung mit dem Bau begonnen wurde oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt wurden. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Frist um 1 Jahr verlängert werden.

Weiterführende Informationen

Das Bauportal.NRW hält weitergehende Informationen auch zu häufig gestellten Fragen bereit.

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im Fachbereich Bauaufsicht beraten zu lassen. Bei Fragen rund ums Bauen wenden Sie sich bitte direkt an den für Ihr Vorhaben zuständigen Mitarbeitenden.

Besonderheiten

Wird bekannt, dass Sie ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut haben (sogenanntes „Schwarzbauen“), wird die Baustelle sofort stillgelegt. Außerdem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleiches gilt auch für ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderungen.