Entdeckung eines Bodendenkmals anzeigen

Wird beispielsweise im Zuge eine Baumaßnahme ein Bodendenkmal entdeckt, dann ist der bzw. die Entdecker*in verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Viersen oder dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland anzuzeigen.

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht der Kreis Viersen als Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Hinweis:
Die Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 DSchG NRW dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.