Die Beurkundung von Geburten erfolgt im schriftlichen Verfahren. Persönliche Termine werden nur vergeben, wenn zusätzlich zur Beurkundung noch eine Vaterschaftsanerkennung oder eine namensrechtliche Erklärung erforderlich ist.
Zur Beurkundung der Geburt benötigen wir generell folgende Unterlagen:
- Geburtsanzeige aus dem Krankenhaus (von beiden Eltern unterschrieben)
- Entbindungsmitteilung
- Datenblatt (angeben, wenn Sie die Unterlagen persönlich abholen möchten)
- Kopien des Personalausweises/Reisepass von Mutter und Vater
Welche Dokumente wir darüber hinaus benötigen, finden Sie auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie, dass wir sämtliche Dokumente im Original benötigen. Urkunden des Standesamtes Viersen müssen Sie nicht beilegen, ergänzen Sie bitte einfach die Angaben auf der Geburtsanzeige (auch Registernummern).
Fragen, die sich wegen des Vornamens oder des gewünschten Familiennamens des Kindes ergeben, klären Sie bitte ausschließlich mit den Mitarbeitenden des Standesamtes.
Sie können Ihre Unterlagen in den Briefkasten beim Verwaltungsgebäude II, Theodor-Frings-Allee 22, 41751 Viersen einwerfen oder uns per Post zukommen lassen.
Eine Anmeldung des Kindes ist Online nicht möglich, da wir die originalen Unterlagen benötigen.
Sie erhalten nach erfolgter Beurkundung Bescheinigungen für die Krankenkasse, Kindergeldkasse und Elterngeldstelle per Post. Die Beurkundung nimmt 1-2 Werktage in Anspruch. Der Versand der Unterlagen dauert erfahrungsgemäß weitere 7-10 Tage.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstatus ab!
Alle Originaldokumente schicken wir Ihnen gerne auf Ihr eigenes Risiko zurück oder halten sie zur Abholung bereit. Sofern Sie in Viersen gemeldet sind, haben Sie Anspruch auf Windelsäcke. Vereinbaren Sie dazu bitte unter standesamt@viersen.de einen Termin.
Urkunden für Ihre eigenen Unterlagen können Sie nach erfolgter Beurkundung über unser Urkundenportal bestellen. Bitte halten Sie Ihren Ausweis bereit.
Für Rückfragen können Sie uns per Mail an standesamt@viersen.de erreichen oder zu folgenden Service-Zeiten anrufen:
Montags bis Mittwochs von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Dienstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!
Ihre Mitarbeitenden des Standesamtes Viersen
Allgemeines
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden. Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wurde, zeigt dieses die Geburt beim Standesamt an.
Eine mündliche Anzeige durch Sie ist nur bei einer Hausgeburt erforderlich. Sie erhalten im Krankenhaus eine „Geburtsanzeige“, die bei verheirateten Eltern von beiden Elternteilen unterschrieben sein muss, damit der gewählte Vorname auch eingetragen werden kann.
Außerdem erhalten Sie noch eine Entbindungsmitteilung. Bei Hausgeburten stellt der/die Arzt*in oder der/die Hebamme diese Bescheinigung aus.
Die Geburtsanzeige und die Entbindungsmitteilung müssen Sie dem Standesamt vorlegen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie auf der zweiten Seite unterschreiben.
Bitte beachten Sie bezüglich der Einzelheiten unbedingt auch das ganz zum Schluss angehängte Merkblatt zur Anmeldung einer Geburt.
Namensrecht
1. Familienname des Kindes
Wenn deutsches Recht anwendbar ist, führt das Kind miteinander verheirateter Eltern den Ehenamen seiner Eltern, falls diese bei ihrer Eheschließung einen solchen bestimmt haben.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie gemeinsam den Familiennamen des Kindes bestimmen. Dies gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die bereits vor der Geburt die gemeinsame Sorge beim Jugendamt erklärt haben.
Eine entsprechende formlose Erklärung findet sich auf der Rückseite der im Standesamt vorzulegenden Geburtsanzeige des Krankenhauses.
Die Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Wenn das gemeinsame Sorgerecht erst begründet wird, nachdem das Kind bereits erstmalig einen Geburtsnamen erhalten hat, haben die Eltern drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Für diese Namenserteilung müssen beide Elternteile gemeinsam im Standesamt vorsprechen. Sie kostet 25 € und ist unwiderruflich.
Bei mindestens einem ausländischen Elternteil ist unter Umständen ausländisches Recht für die Namensführung des Kindes zu beachten. Wir beraten Sie gerne.
2. Vorname des Kindes
Für ein deutsches Kind bestimmen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam den Vornamen. Falls nur einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht, ist auch nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
Nach deutschem Recht ist bei der Vornamenswahl folgendes zu beachten:
- Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
- Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden.
- Die gewählten Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen.
- Die Schreibweise richtet sich nach den allgemein gültigen Rechtschreibregeln. Es kann jedoch nach entsprechender Belehrung auch die Eintragung einer davon abweichenden Schreibweise verlangt werden.
Für ausländische Kinder gelten je nach Einzelfall andere Vorschriften, über die wir Sie gerne telefonisch oder persönlich informieren. Bitte rufen Sie uns auch vorher an, wenn Sie einen Ihrer Meinung nach „exotischen“ Vornamen für Ihr Kind eintragen lassen möchten.
Nach Beurkundung der Geburt
Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie drei kostenfreie Bescheinigungen
- für die Krankenkasse
- zur Beantragung des Kindergeldes
- zur Beantragung des Elterngeldes
Wenn Sie darüber hinaus eine Geburtsurkunde, evt. für Ihr Stammbuch, möchten, können Sie diese gegen eine Gebühr von 12 Euro ebenfalls erhalten. Bitte bestellen Sie diese nach der Beurkundung hier:
Urkundenportal
Die Anmeldung Ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt übernehmen wir für Sie. Sie können dann dort Ausweispapiere für Ihr Kind beantragen, sofern es die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Viersener Bürger*innen erhalten darüber hinaus im Bürgerservice oder Standesamt die Erstausstattung der sogenannten Windelsäcke, mit denen Sie die Windeln Ihres Nachwuchses kostengünstig entsorgen können.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.
Prozess
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Kontaktinformationen
Öffnungszeiten
nur nach vorheriger Terminabsprache
Montags - Donnerstags: 08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstags zusätzlich: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitags geschlossen.