Für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigen Sie eine Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung.
Nicht alle Orte sind für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet. Die Anzahl und die Platzierung der Geräte richtet sich nach der Spielverordnung und muss bei der zuständigen Sachbearbeitung (siehe Ansprechpartner*innen) angefragt werden.
Für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung bedarf es einer Aufstellererlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Wenn Sie die Spielgeräte in einer Spielhalle aufstellen möchten, bedarf es einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021. Sofern Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten, bedarf es einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz.
Benötigte Unterlagen
- Antrag gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung
- Aufstellererlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Sozialkonzept
- Gewerbeanmeldung