Gewerbe abmelden

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie Ihren Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern bzw. Vertreterinnen:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) von dem*den gesetzlichen Vertretern bzw. Vertreterinnen.

Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen

Voraussetzungen

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Prozess

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden. Über den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Die Gewerbeabmeldung wird an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und ggfls. das Registergericht weitergeleitet.

Weiterführende Informationen

Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Gewerbeanzeigen bzw. Gewerbemeldungen vollständig digital vorgenommen werden. Sie finden dort neben Formularen und Ansprechpersonen auch viele Antworten zu Fragen zur Gewerbeanzeige.

Um die digitalen Angebote nutzen zu können, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Danach können Sie über das Portal weitere Dienstleistungen im Gewerbebereich in Anspruch nehmen.

Die  Gewerbeanzeige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW wird mit einem Ausdruck der Gewerbeanmeldung, -um- oder -abmeldung sowie einer Einreichungsbestätigung abgeschlossen. Diese ist ohne Unterschrift und Siegel gültig. Zusammen mit der von Ihnen vorgenommenen Gewerbeanzeige ist sie der der Empfangsbescheinigung gleichgestellt (§ 15 GewO). Eine persönliche Vorsprache ist bei Nutzung des Portals im Regelfall daher nicht erforderlich.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt in der Gewerbemeldestelle der Stadt Viersen.