Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII dienen der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie sind als existenzsichernde Leistungen den Leistungen des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vergleichbar.
Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch schließt Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus. Die Sozialhilfe sichert ausschließlich den Lebensunterhalt der Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch weder selbst noch als Angehöriger bzw. Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach leistungsberechtigt sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Heimen kann beantragt werden, wenn der notwendige Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen oder seine*n Lebenspartner*in nicht mehr ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden kann.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Benötigte Unterlagen
Bringen Sie bitte zu dem Termin alle Unterlagen mit, die Ihre finanzielle Lage dokumentieren können.
Dazu gehören beispielsweise:
- Mietvertrag
- Rechnungen für Energiekosten
- Bescheide des Arbeitsamtes über die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe.
- Lohnabrechnungen oder Gehaltsabrechnungen
- Kontoauszüge
- Gegebenenfalls Kindergeldbescheid
- Sparbücher
- Nachweise bestehender Versicherungen (Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Sterbeversicherung, Lebensversicherung etc.) mit Bestätigung des aktuellen Rückkaufwertes
- Bringen Sie zudem bitte Ihren Personalausweis mit.
Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend – konkret benötigte Unterlagen werden einzelfallbezogen in einem ersten persönlichen Gespräch ermittelt und Ihnen mitgeteilt.
FAQ
Mögliche zusätzliche Hilfen
- Die Übernahme von angemessenen Beträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
- Die Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung.
- Die Gewährung von Mehrbedarfszuschlägen für besondere Personenkreise.
- Einmalige Bedarf wie Erstausstattung der Wohnung, usw.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berücksichtigt wird dabei auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin, des nicht getrennt lebenden Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin oder des eheähnlichen Partners bzw. der Partnerin, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Zum Einkommen gehören
- Renten auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten und Altenteilrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten bzw. der Ehegattin
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören
- Haus und Grundvermögen
- Privatkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
- Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000,-- Euro und bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnerschaften von 20.000,-- Euro.
Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Kosten der Wohnung in angemessener Höhe und möglicherweise ein Mehrbedarf. Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
In bestimmten Sonderfällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, selbst wenn die Einzelfall-Bedarfsberechnung ergibt, dass die Höhe der Einkünfte keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründen. Dies kann z.B. zur Sicherung der Unterkunft bei Mietschulden der Fall sein.