Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit. Dabei wendet es sich mit seinen Ge- und Verboten nicht unmittelbar an Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, sondern an Gewerbetreibende und Veranstaltende, wie z.B. Betreiber*innen von Gaststätten, Discotheken oder Einzelhandel. Der gewerbliche Jugendschutz soll sicherstellen, dass Regeln zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten sowie zum Konsum von Alkohol und Zigaretten eingehalten werden.
Unter 16-Jährige dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person in Gaststätten sein oder wenn sie dort zwischen 05:00 und 23:00 Uhr essen oder trinken.
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich bis 24:00 Uhr alleine in Gaststätten aufhalten.
Unter 16-Jährigen darf in der Öffentlichkeit kein Alkohol abgegeben werden und sie dürfen auch keine alkoholischen Getränke konsumieren. Eine Ausnahme gilt für alkoholische Getränke ohne Branntwein (wie Wein, Sekt oder Bier), wenn die Jugendlichen von ihren Eltern begleitet werden.
Unter 18-Jährige dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen und es dürfen keine Tabakwaren an sie abgegeben werden.