Beim Betrieb eines Internetcafés müssen die Jugendschutzgesetze (JuSchG) beachtet werden. In der Regel gibt es keine Altersbeschränkung, sofern es sich hierbei nicht um eine Gaststätte oder Spielhalle handelt.
Mit der Umsetzung der vg. Anforderungen soll ausgeschlossen bzw. wesentlich vermindert werden, dass von einem Internetcafé eine Gefährdung für das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgehen könnte.