Lärm, Nachtruhe (Ausnahmegenehmigungen)

Gemäß dem Landesimmissionsschutzgesetz gilt der Schutz der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Eine Mittagsruhe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Verstöße gegen die Nachtruhezeiten können zu Bußgeldverfahren führen, die von den zuständigen Behörden eingeleitet werden.

Zuständigkeiten:
Lärm durch gewerbliche Betriebe

Amt für Technik und Umweltschutz (Kreis Viersen), Email: wasser.abfall.kreisstrassen@kreisen-viersen.de 

Lärm durch Gaststättenbetriebe

Ordnungsbehörde (Gewerbeangelegenheiten), siehe Kontakt

Lärm durch Privatpersonen

Ordnungsbehörde, siehe Kontakt
 
Wenn Privatpersonen Anzeigen wegen ruhestörendem Lärm erstatten, müssen sie eine Liste mit konkreten Anfangs- und Endzeiten sowie Beschreibungen der Ruhestörung vorlegen. Gegebenenfalls sollten weitere Beschwerdeführer*innen benannt und unterzeichnen. 

Es können Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen Gebot der Nachtruhe erteilt werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für größere öffentliche Feste gemäß § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes erfolgt in der Regel im öffentlichen Interesse.

Für private Feiern fehlt in der Regel das öffentliche Interesse, daher können für solche Veranstaltungen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Weitere Genehmigungen können erforderlich sein, wenn es um den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen geht (z.B. Ausschankgenehmigungen für Einzelveranstaltungen) oder wenn Umzüge auf Straßen stattfinden (z.B. Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr).

Link zur Ausschankgenehmigung     Link Straßenverkehr (Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse)