Lärmbelästigungen (Schank- und Speisegaststätten)

Grundsätzlich sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Dies betrifft insbesondere Geräte wie Musikinstrumente oder Tonwiedergabegeräte, die Lärm erzeugen und somit die Ruhe der Nachbarschaft beeinträchtigen könnten.

In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr muss in Gaststätten die Lautstärke von Musik und anderen Geräuschen auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Grundsätzlich sind bis 24:00 Uhr in der Außengastronomie betriebstypische Geräusche zulässig (z. B. das Abräumen von Gläsern). Wenn Sie durch den Betrieb einer Gaststätte gestört werden, können Sie sich an die zuständige Sachbearbeitung wenden. 

Um gegen den Vorfall vorgehen zu können, müssen Sie genaue Informationen wie Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Lärmbelästigung angeben. Ohne diese Angaben ist es nicht möglich, ein ordnungsbehördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.