Lotterien und Ausspielungen

Für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen) ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Ohne diese Erlaubnis ist es strafbar gemäß § 287 StGB.

Kleine Lotterien und Ausspielungen haben eine Allgemeine Erlaubnis und benötigen keine zusätzliche behördliche Genehmigung.


Anzeige einer Kleinen Lotterie/Ausspielung
 

1) Die Allgemeine Erlaubnis gilt nur für folgende Veranstalter:

  • die durch das Finanzamt als gemeinnützig i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes anerkannt sind,
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen.

Wirtschaftliche Organisationen sind von der Allgemeinen Erlaubnis ausgeschlossen.

2) Die Allgemeine Erlaubnis gilt nur für Veranstaltungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen:

  • Begrenztes Gebiet: Die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet des Kreis Viersens hinaus erstrecken.
  • Mindest-Reinertrag: Der Spielplan muss einen Reinertrag (Spielkapital abzüglich Kosten der Veranstaltung, Gewinnsumme (Wert der Preise in €) und ggf. Steuern) von mindestens 1/3 des Spielkapitals (Gesamtzahl der zum Verkauf kommenden Lose x Loseinzelpreis) vorsehen.
  • Gewinne für Verlosung: Mindestens 1/4 des Spielkapitals der Gewinne müssen zur Verlosung kommen.
  • Begrenztes Spielkapital: Darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen
  • Begrenzte Losverkaufsdauer: darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten 
  • Keine Prämienziehungen
  • Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und sonstige Zwecke zu verwenden.


Die Allgemeine Erlaubnis gilt nicht für wirtschaftliche Organisationen (dazu gehören auch Werbegemeinschaften, die Verlosungen jeglicher Art durchführen), auch nicht, wenn der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugutekommen soll.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Viersen, Fachbereich Recht und Ordnung - Gewerbeangelegenheiten -, Am Alten Rathaus 1, 41751 Viersen, angemeldet werden.


Für jede einzelne Kleine Lotterie oder Ausspielung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn eine Lotteriesteueranmeldung (§§ 31 und 32 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) beim Finanzamt Köln-Altstadt eingereicht werden.

Finanzamt Köln-Altstadt
Am Weidenbach 2-4
50676 Köln
Telefon: 0221/2026-0