Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG"), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“) gewährt werden.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt bundesweit unter anderem zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, während der Ladezeit in der Fußgängerzone, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen und ermöglicht das gebührenfreie und unbefristete Parken auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten.
Eine vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.
Der Parkausweis gilt daneben EU-weit. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung ist der Parkausweis von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Benötigte Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild
für jedes zu beantragende Dokument ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes