Schwerbehinderten Personen, die keinen Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises für Schwerbehinderte haben, können im eingeschränkten Umfang Parkerleichterungen gewährt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nachfolgenden Personengruppen erteilt werden:
- Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitigem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (vor Erteilung dieser Genehmigung wird durch die Behörde die Stellungnahme des Versorgungsamt eingeholt)
- Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 % alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen. Vor Erteilung dieser Genehmigung wird durch die Behörde eine Stellungnahme des Versorgungsamtes eingeholt.
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %.
- Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung sowie einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt unter anderem zum Parken während der Ladezeiten in der Fußgängerzone, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.
Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen ist mit dieser Genehmigung nicht gestattet.
Benötigte Unterlagen
- gültiger Schwerbehindertenausweis
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie eine Liste mit ausgewiesenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Viersen. Behindertenparkplätze in Parkhäusern und auf Großparkplätzen sind nicht aufgeführt.