Spielhallen Erlaubnis

Für den gewerblichen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist eine behördliche Erlaubnis gemäß § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) erforderlich.

Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen sowohl örtliche als auch persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") erfüllt sein.

Für die Prüfung entsprechender Anträge im Stadtgebiet Viersen ist das Ordnungsamt der Stadt Viersen zuständig. Um die Erlaubnis zu beantragen, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular und fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes
  • Pass oder Personalausweis
  • Maßstabgetreue Grundrisszeichnungen der Betriebsräume in 3-facher Ausfertigung
  • Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
  • Sozialkonzept in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Organisation

Bitte reichen Sie diese Unterlagen vollständig ein, um Ihren Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens zu vervollständigen.

Gebühr

Die Gebühr für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag variiert zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro und muss bei Antragstellung bezahlt werden.

Hinweise

  • Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle, keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Kindergarten, Jugendheim, Spielplatz o. ä.) befinden.
     
  • Sogenannte Mehrfachkonzessionen (mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) sind nicht zulässig.
     
  • Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
     
  • In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein.
     
  • Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig; erlaubt ist nur der Hinweis "Spielhalle".
     
  • Betreibende einer Spielhalle müssen ein Sozialkonzept entwickeln, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (u.a. durch Schulung des Personals).
     
  • Zusätzlich zu der o. g. Erlaubnis ist eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort der Geldspielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) erforderlich.
     
  • Darüber hinaus ist für eine Spielhalle in aller Regel eine Baugenehmigung (auch bei bloßer Nutzungsänderung) erforderlich. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Bauaufsicht der Stadt Viersen, Rathaus Bahnhofstraße.

Fristen

Dauer 8 bis 10 Wochen

Prozess

Reichen Sie den unten stehenden Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.