(§ 36 DSchG NRW)
Neben der direkten finanziellen Beteiligung der Denkmalförderung und den zinsgünstigen Darlehen gibt es verschiedene Steuererleichterungen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung von Steuererleichterungen ist, dass die zugrundliegende und im Vorfeld zwingend mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmte Maßnahme abgeschlossen ist und die getätigten Aufwendungen nach Art und Umfang zur denkmalgerechten Erhaltung und sinnvollen Nutzung erforderlich waren.
Weitere Informationen zum Thema Steuervergünstigungen finden Sie auf der Internetpräsenz des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anträge sind in Schriftform unter Verwendung der unten verlinkten Antragsvordrucke des Ministeriums inklusive der notwendigen Anlagen sowie unter Beifügung der Original-Rechnungen bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Viersen zu stellen.
Antrag auf Bescheinigung nach § 7i, § 10f, § 11b Einkommensteuergesetz
(für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmälern)
Antrag auf Bescheinigung nach § 10g Einkommensteuergesetz
(für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern)