(§ 6 DSchG NRW)
Werden Grundstücke mit einem Denkmal oder bewegliche Denkmäler oder bewegliche Bodendenkmäler veräußert, so ist dieses unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Viersen anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber.
Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige ist in Textform (§ 126b BGB) bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
Hinweis:
Die Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 DSchG NRW dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.