Verfahrensfreie Vorhaben
Für bestimmte kleinere bauliche Maßnahmen insbesondere Nebenanlagen sieht der Gesetzgeber eine präventive Prüfung durch ein Genehmigungsverfahren nicht vor. Diese Vorhaben sind in § 62 der BauO NRW als verfahrensfreie Vorhaben aufgeführt, hierzu gehören z.B. offene Terrassen, kleine Abstellschuppen, Terrassenüberdachungen usw., zumeist mit einer Größenbeschränkung.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn diese Anlagen keiner Baugenehmigung bedürfen sind dennoch alle baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so z.B. das Bauplanungsrecht.
Daher empfiehlt es sich, sich vorher im Rahmen der Bauberatung zu den baurechtlichen Bestimmungen zu informieren.
Genehmigungsfreistellung
Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zum Erstellen der notwendigen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung müssen Sie eine bauvorlageberechtigte Person beauftragen. Dies sind z.B. Architekt*innen oder Bauingenieur*innen, die als bauvorlageberechtigt in der Ingenieurkammer eingetragen sind.
Die Freistellung ist nur für eingeschränkte Vorhaben und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe hierzu im Detail § 63 BauO NRW) möglich.
Sie gilt z.B. im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans für die Errichtung von Wohnhäusern mit einer Höhe bis zu 13 m einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenanlagen, wenn
das Vorhaben den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht, es keiner Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen bedarf,
die Erschließung gesichert ist
und die Bauaufsicht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung ausspricht.
Bitte beachten Sie:
Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften für Ihr Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Die Bauaufsicht wird durch die Bauvorlagen in Kenntnis gesetzt, um ihre Belange wahrnehmen zu können, sie hat jedoch nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens zu prüfen!