Für den Bezug einer Sozialwohnung (öffentlich geförderte Wohnung in Nordrhein-Westfalen) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragstellenden von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn sich der Antragstellende nicht nur vorübergehend in Nordrhein-Westfalen / in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.
Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Stand 1.1.22:
- Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
- Haushalt mit zwei Personen 24.600 Euro
- jede weitere Person plus 5.660 Euro
- für jedes zum Haushalt gehörende Kind plus 740 Euro
nicht überschritten wird.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell im Regelfall bis zu 20 Euro.
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Benötigte Unterlagen
- Siehe Weiterführende Informationen.
Gebührenrahmen
Bis zu: 20,00€
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.
- Innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.
- Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.
Prozess
Der Antrag kann bei der Stadt Viersen online, persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Weiterführende Informationen
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
- Meldebescheinigung
- Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres.
Mögliche Einkommensnachweise
- Gehalts-/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
- Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
- Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
- Nachweis Krankengeld
- Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Bürgergeld)
- Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
- BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Elterngeld/Mutterschaftsgeld
- Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Pflegegeld
Sonstige Unterlagen
- Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
- Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
- Nachweis Unterhaltsverpflichtung
- Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Besonderheiten
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind möglicherweise andere Wohnungsgrößen als angemessen anzusehen. Bitte sprechen Sie in solch einen Fall vor einer Anmietung erst mit den zuständigen Mitarbeitenden. Der WBS ist in ganz NRW für 1 Jahr gültig. Er ist nur zum Einzug notwendig. Er muss nicht erneuert werden. Eine Verlängerung des WBS ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit kann er erneut beantragt werden.