Antrag auf Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 3 WEG bzw. § 32 Abs. 1 WEG
Allgemeine Information:
Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den andren Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, unabhängig abschließbaren Zugang von außen besitzen.
Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten im Grundbuch benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie trifft auch keine Aussagen über den bau- und planungsrechtlichen Zustand Ihres Gebäudes. Bitte informieren Sie sich zuvor über den baurechtlichen Genehmigungsstand Ihres Gebäudes. Wir unterstützen Sie gerne bei der Akteneinsicht in die städtischen Archivakten.
Benötigte Dokumente:
- Antrag: Formloser Antrag: Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Hierin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flur-stück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind. Hinweis: dem formlosen Antrag ist eine Einwilligungserklärung unterschrieben beizufügen (hier).
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Antrag über den folgenden Link Digital auszufüllen und anschließend in einfacher Ausfertigung einzureichen (hier).
- Lageplan oder Flurkartenauszug: (nicht älter als sechs Monate) maximal in DIN A3.
- Bauzeichnungen: Reichen Sie bitte Bauzeichnungen in dreifacher Ausfertigung ein, die aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten bestehen. Die Bauzeichnungen dürfen dabei das Format DIN A3 nicht übersteigen. Skizzen können wir leider nicht akzeptieren. Kennzeichnen Sie bitte in den Grundrissen die Räume und in den Ansichten die Gebäudeöffnungen (wie Türen, Fenster, Tore) mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis). Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Jeder EINZELNE Raum, der Sondereigentum zugeordnet werden soll, muss mit Ordnungsnummer gekennzeichnet sein. Auch für Außenflächen, wie zum Beispiel Stellplätze oder Garagen, kann Sondereigentum zugewiesen werden. Diese Flächen müssen dann vermasst sein. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.
Für die Bearbeitung des Antrags sind Maßketten oder die Angabe der Quadratmeter erforderlich.
Hinweis: Im Einzelfall können von der Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen angefordert werden.
Sondereigentum an Stellplätzen:
Das Sondereigentum an einem Stellplatz kann zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gehören. Wenn der Stellplatz über das gemeinschaftliche Eigentum zugänglich ist, kann er auch alleiniger Gegenstand einer Teileigentumseinheit sein.
Für die Darstellung von Stellplätzen in Mehrfachparkanlagen, an denen Sondereigentum begründet werden soll, ist jeder Stellplatz in der Bauzeichnung eindeutig zu bezeichnen.
Bei Änderungsanträgen ist zu beachten: behalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der nicht geänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar und streichen Sie nicht Betroffenes durch.
Hinweis zum/zur Antragssteller*in: Den Antrag können die Grundstückseigentümer * innen oder die Erbbauberechtigten einreichen. Alle anderen Antragsteller*innen benötigen eine Vollmacht.
Hinweis zum Grundstück: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann ausschließlich zu einem Grundstück erteilt werden. Besteht ihr Grundstück aus zwei oder mehr Flurstücken, so müssen diese im Grundbuch unter einer gemeinsamen laufenden Nummer verzeichnet werden.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt gilt eine Bearbeitungszeit innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.
Bitte beachten Sie:
- Sollte Ihr bestehendes Gebäude von den Aufteilungsplänen abweichen
- Oder sollten die Aufteilungspläne oder Ihr Gebäude von der Baugenehmigung abweichen
so kann dies rechtlich zur Ungültigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung führen.
Gebühren:
Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW),
Tarifstelle 3.1.7 ff., gebührenpflichtig:
Tarifstelle 3.1.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans 100,00 €
- je weitere Ausfertigung 30,00 €
3.1.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 23 Nr. 2 WEG Tarifstelle 3.1.7.2.1 je Sondereigentumsanteil
Gebührenrahmen: 50 € - 150 €
in Ein- und Zweifamilienhäusern je Wohnung 50 €
in Mehrfamilienhäusern bis sechs Wohneinheiten je Wohnung 100 €
in Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten je Wohnung 150 €
Hinweis: Bei Gewerbeeinheiten können die Gebühren abweichen.