(§§ 9, 13, 15 Abs. 2, 20 DSchG NRW)
Für alle Maßnahmen, die in die denkmalwerte Substanz eines Denkmals eingreifen oder die in der Lage sind, das äußere Erscheinungsbild des Denkmals zu beeinträchtigen (Umgebungsschutz), bedarf es der Erlaubnis durch die Denkmalbehörde.
Wer ohne Erlaubnis an einem Denkmal tätig wird, handelt illegal. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre Untere Denkmalbehörde der Stadt Viersen.
Für die Antragstellung benötigen Sie in der Regel eine Beschreibung des Maßnahme-bedürftigen Zustandes, beispielsweise mittels Vorlage entsprechend aussagekräftiger Fotos oder eines Schadensgutachten. Zudem benötigen Sie eine angemessene Beschreibung der geplanten Maßnahme.
Der Antrag ist in Textform (§ 126b BGB) mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Sie haben außerdem die Möglichkeit Ihren Antrag über den Antragsassistenten des Bauportal.NRW zu stellen.
Liegen alle Unterlagen vor und ist die geplante Maßnahme nach denkmalrechtlichen Gesichtspunkte umsetzbar, erfolgt zunächst die Anhörung des zuständigen Denkmalfachamtes beim Landschaftsverband Rheinland.
Erst nach Eingang der Stellungnahme des Denkmalfachamtes kann die begehrte Erlaubnis per schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Hinweis:
Vor Erteilung der Erlaubnis darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden!
Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 DSchG NRW dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.