Fischereischein - Erteilung und Verlängerung

Allgemeines

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber*in eines Fischereischeins sein und diesen bei sich führen. Die Erteilung eines Fischereischeins setzt voraus, dass die betreffende Person eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat und mindestens 14 Jahre alt ist.

Der Fischereischein wird auf Antrag wahlweise für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt.

Die Stadt Viersen ist nur zuständig für die Erteilung oder Verlängerung von Fischereischeinen (einschl. Jugendfischereischeinen) an Personen, die in Viersen wohnen. Die Aufgaben der Unteren Fischereibehörde im Sinne des Landesfischereigesetzes werden hingegen vom Kreis Viersen wahrgenommen.

Fischerprüfung

Informationen zum Thema Fischerprüfung finden Sie auf der Internetseite des Kreises Viersen.

Fischereischeine können für ein oder fünf Jahre - Jugendfischereischeine immer nur für ein Jahr - verlängert werden.

Jugendfischereischein

Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ausgestellt werden, es sei denn, die Fischerprüfung wurde bereits abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein wird nur als Jahresfischereischein ausgestellt und berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers.

Termin nötig

Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin. Die Terminvergabe findet online statt. 

Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin über die Online-Terminvergabe

 

Benötigte Unterlagen

  • Fischereiprüfungszeugnis
  • Personalausweis
  • Lichtbild, bei erstmaliger Beantragung oder der Ausstellung eines neuen Fischereischeinheftes

Gebührenrahmen

  • Fischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 16,00€

  • Fischereischein (Gültigkeitsdauer 5 Jahr): 48,00€

  • Jugendfischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 8,00€

  • Sonderfischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 16,00€

  • Sonderfischereischein (Gültigkeitsdauer 5 Jahre): 48,00€

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden.
  • Persönliche Vorsprache unter Vorlage des Fischereischeins im Original oder
  • Übersendung des Fischereischeins im Original per Post an die Untere Fischereibehörde.