Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Leistungen der sozialen Grundsicherung werden ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt gewährt.

Unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder werden in der Grundsicherung so lange nicht herangezogen, wie deren Jahresbruttoeinkommen unterhalb der Grenze von 100.000,00 Euro liegt.
Das 12. Sozialgesetzbuch hält an dem Grundsatz fest, dass bei einer Sozialbedürftigkeit ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten sollen.

Leistungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch erhalten:

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr (bei Geburt von 01.01.1947) vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der tatsächliche Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berücksichtigt wird dabei auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin, des nicht getrennt lebenden Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin oder des eheähnlichen Partners bzw. der Partnerin, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Öffnungszeiten: 

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Unsere Sprechzeiten sind montags, mittwochs und freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung.
Außerdem erreichen Sie uns per E-Mail an sozialhilfe@viersen.de.

FAQ

Zum Einkommen gehören

- Renten auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten und Altenteilrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten bzw. der Ehegattin
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören

- Haus und Grundvermögen
- Privatkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
- Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro und bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnerschaften von 20.000,00 Euro.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 Euro je Kind beziehungsweise Eltern gemeinsam übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Leistungen.

Höhe der Grundsicherung

Der Bedarf umfasst

- Den für die*den Antragsberechtigte*n maßgebenden Regelsatz.
- Mehrbedarfszuschläge, zum Beispiel für kostenaufwändige Ernährung.
- Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
- Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatt*innen oder Partner*innen und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig.
- Gegebenenfalls anfallende Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Einmalige Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung, Ersteinrichtung der Wohnung und des Haushalts.

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden.