Zur Hundesteuer muss jeder Hund angemeldet werden.
Wichtig
Neben der Hundesteuer gibt es nach dem Landeshundegesetz (LHundG) weitere Kriterien, bei denen ein Hund bei der Ordnungsbehörde gemeldet werden muss.
Bitte beachten Sie hierzu die unten aufgeführten Informationen.
Kleine Hunde
Dies sind Hunde, welche weniger als 20 kg wiegen und gleichzeitig eine Schulterhöhe von weniger als 40 cm aufweisen.
Solche Hunde müssen lediglich beim Steueramt zur Hundesteuer angemeldet werden. Bei der Ordnungsbehörde brauchen sie nicht angemeldet zu werden.
Große Hunde nach § 11 LHundG NRW
Die Haltung eines großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) gemäß § 11 LHundG NRW bedarf der Anzeige bei der Ordnungsbehörde der Stadt Viersen.
Erforderliche Unterlagen:
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund (Als Halter*in eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.)
- Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
- Bei Mischlingshunden aussagekräftige Fotos (vorne vom Kopf und stehend von der Seite)
Große Hunde können per Onlineformular angemeldet werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW der Ordnungsbehörde.
Im LHundG NRW ist in § 3 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.
Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird.
Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn
- der Hund gestorben ist,
- der Hund abgegeben worden ist,
- der Hund abhandengekommen ist oder
- Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
Voraussetzungen:
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Erforderliche Unterlagen:
- Sachkundenachweis (durch Amtstierarzt)
- Führungszeugnis (Belegart "0")
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund (Als Halter*in eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.)
- Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes
Besonderheiten:
Wenn die Halterin / der Halter für einen gefährlichen Hund eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, muss die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) durchgeführt werden.
Des Weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Den Antrag zur Erlaubnis der Haltung gefährlicher Hunde können Sie per Onlineformular stellen. Ihre persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
Für die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW der Ordnungsbehörde.
Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.
Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird.
Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn
- der Hund gestorben ist,
- der Hund abgegeben worden ist,
- der Hund abhandengekommen ist oder
- Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
Voraussetzungen:
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Erforderliche Unterlagen:
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis (Belegart "0")
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund (Als Halter*in eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.)
Besonderheiten:
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Des Weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Den Genehmigungsantrag zum Halten eines Hundes bestimmter Rassen können Sie per Onlineformular einreichen. Ihre persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang
Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW § 3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW § 10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.
Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch amtliche Tierärzte bzw. Tierärztinnen des Veterinäramtes vorgeschrieben.
Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können von amtlichen Tierärzt*innen oder auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten der Hundehalter*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.
Ausnahmegenehmigung:
Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.
Voraussetzungen:
- Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
- Erhalt einer amtlichen Befreiung
Verstöße gegen das Landeshundegesetz
Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen das Landeshundegesetz.
Für die Einreichung einer privaten Anzeige werden benötigt:
- Sachverhaltsschilderung mit möglichst konkreter Zeit- und Ortsangabe,
- genauer Schilderung des Vorfalls,
- ggf. Zeugenangaben,
- Personalienangabe von Beschwerdeführer und Beschuldigtem (soweit möglich).
Fristen
Ein Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug in das Stadtgebiet Viersen bzw. nach Abschaffung oder Fortzug an- bzw. abzumelden. Bitte nutzen Sie hierfür die untenstehenden Anträge.