Schutzhelmtragepflicht (Ausnahmegenehmigung)

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Fahrer*innen von Krafträdern und ihre Beifahrer*innen verpflichtet, Schutzhelme zu tragen.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen des Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Ein ärztliches Attest, dass die Notwendigkeit der Befreiung bestätigt, ist zwingend erforderlich.

Die Genehmigung wird auf 1 Jahr befristet. Wird ein nicht besserungsfähiger Dauerzustand attestiert, kann die Genehmigung unbefristet erteilt werden.