Sondernutzungen an Straßen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist im Ortsrecht Satzung 6.7 geregelt und erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde.
Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis wenn Sie öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch nutzen möchten. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie während des Hausbaus einen Bauschuttcontainer benötigen, Waren vor Ihrem Geschäft präsentieren, Werbeplakate aufhängen oder Werbetafeln aufstellen möchten.
Zu beachten ist dabei, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets frei bleiben müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdungen für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer (zum Beispiel radfahrende Kinder und Rollstuhlfahrer) durch die Sondernutzung entstehen. In diesem Zusammenhang muss daher eine Restgehwegbreite von mindestens ein Meter stets gewährleistet bleiben.
Sondernutzungen in der Außengastronomie unterliegen zusätzlich auch dem Gaststättengesetz, siehe "Sondernutzungen (Außengastronomie)".
Wichtiger Hinweis:
Sollte durch die Ausübung der Sondernutzung ein Eingriff in den Straßenverkehr erfolgen, so ist eine gesonderte "verkehrsrechtliche Erlaubnis" in der Abteilung Straßenverkehr zu beantragen.
Gebühr
Die Höhe der anfallenden Gebühren ist der Satzung 6.7 zu entnehmen.
Fristen
Mindestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung ist ein Antrag schriftlich zu stellen.