Teilnahme am Integrationskurs

Das seit 2005 geltende Zuwanderungsgesetz regelt die Förderung der Integration von Ausländern und Ausländerinnen, die sich rechtmäßig und auf Dauer in der Bundesrepublik aufhalten.

Die Integrationsbemühungen von ausländischen Staatsangehörigen werden unterstützt durch ein staatliches Grundangebot zur Integration, dem Integrationskurs.

Der Integrationskurs umfasst zwei Sprachkurse und einen Orientierungskurs. Die beiden Sprachkurse (Basis- und Aufbausprachkurs), die von jeweils gleicher Dauer sind, ermöglichen dem ausländischen Staatsangehörigen die Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse. Der Orientierungskurs erleichtert die kulturelle Eingliederung, indem dort über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte informiert wird. Für die Durchführung des Integrationskurses ist der Bund zuständig.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt den Integrationskurs durch und koordiniert ihn. Die Teilnehmer*innen sollen bei entsprechender Leistungsfähigkeit einen Kostenbeitrag zu den Kursen leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem ausländischen Staatsangehörigen zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Der gesamte Integrationskurs umfasst:

  1. einen Basissprachkurs mit 300 Unterrichtsstunden
  2. einen Aufbausprachkurs mit 300 Unterrichtsstunden
  3. einen Orientierungskurs mit 30 Unterrichtsstunden

FAQ

Wo finde ich Integrationskursträger in meiner Nähe?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet das Auskunftssystem WebGIS an. Geben Sie dort Ihren Wohnort an. Auf der Karte werden Ihnen verschiedene Kursträger mit Kontaktdaten angezeigt. 

Wer kann an einem Integrationskurs teilnehmen? Bin ich verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen?

Zur Teilnahme an dem Integrationskurs sind Ausländer*innen berechtigt, die einen Teilnahmeanspruch haben (§ 44 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz). Ein Anspruch liegt beispielsweise bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter vor.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht für den Personenkreis der Berechtigten auch eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs, § 44 a Abs. 1 AufenthG.

Dies ist u.a. der Fall, wenn sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Die Verpflichtung zum Integrationskurs erfolgt durch die Ausländerbehörde in der Regel im Rahmen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ausländer*innen ohne Teilnahmeanspruch können durch das Bundesamt zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Absatz 4 AufenthG).

Weitere Informationen können den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entnommen werden.