Vaterschaftsanerkennungen erfolgen nur auf Termin. Sofern Sie zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgerechtsregelung treffen möchten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt.
Allgemeines
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater die Vaterschaft beim Jugendamt oder beim Standesamt anerkennen, damit er mit in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werden kann.
Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen und bedarf auf jeden Fall der Zustimmung durch die Kindesmutter. Ist diese minderjährig, so müssen auch ihre Erziehungsberechtigten sowie das Jugendamt zustimmen. Ist der Vater minderjährig, bedarf seine Anerkennung ebenfalls der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Ist die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet, muss auch dieser zustimmen, damit ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft vermieden werden kann. Diese sogenannte „qualifizierte Vaterschaftsanerkennung“ ist aber nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Scheidungsantrag bei Geburt des Kindes bereits anhängig war. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann mit rechtskräftiger Scheidung wirksam.
Sowohl die Anerkennung als auch sämtliche Zustimmungserklärungen müssen in öffentlich beurkundeter Form erfolgen, d.h. vor einer Urkundsperson des Standesamtes oder des Jugendamtes abgegeben werden.
Die Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann sie auch nach dem Recht des Staates erfolgen, dem der Vater angehört. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht lassen Sie sich bitte bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des jeweiligen Landes beraten.
Die Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmungserklärungen sind beim Standesamt und Jugendamt gebührenfrei.
Wirksamkeit
Eine Vaterschaftsanerkennung ist wirksam, wenn sie den vorstehenden Anforderungen entspricht. Sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt. Allerdings kann der Vater die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, wenn die Anerkennung innerhalb eines Jahres noch nicht wirksam geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Mutter in dieser Jahresfrist nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise zugestimmt hat.
Rechtsfolgen
Durch die Anerkennung treten aufgrund der dadurch entstandenen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Kind unterhalts- und erbrechtliche Folgen ein.
Auch nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung verbleibt die elterliche Sorge zunächst allein bei der Mutter. Erst wenn vor dem Jugendamt eine entsprechende Erklärung dazu abgegeben wurde, übernehmen die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind. Diese Sorgeerklärung kann nicht beim Standesamt abgegeben werden.
Die Vaterschaftsanerkennung eröffnet verschiedene namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten und hat unter Umständen auch Einfluss auf die Staatsangehörigkeit des Kindes. Dazu beraten wir Sie gerne individuell. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Vaterschaftsanerkennung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an standesamt@viersen.de oder zu folgenden telefonischen Service-Zeiten persönlich an eine der Mitarbeiterinnen:
Montags bis Mittwochs von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Dienstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
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