101. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Deponie Viersen-Süchteln“

Stand des Bauleitplanverfahrens

  • Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.07.2024
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.06.2024 bis 12.07.2024
  • Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 18.11.2024

Der Entwurf der 101. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Deponie Viersen-Süchteln“ einschließlich Begründung ist in der Zeit vom 10.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025 im Internet unter https://www.viersen.de/de/inhalt/bauleitplaene-im-verfahren/ einsehbar sowie im Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.

Die Verfahrensunterlagen können ebenfalls während des gesamten Beteiligungszeitraums im Fachbereich 60 Stadtentwicklung, Bahnhofstraße 23 - 29, 41747 Viersen, Rathaus, 2. Obergeschoss, während der folgenden Dienststunden:

  • montags bis donnerstags von 08 bis 12:30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr
  • freitags von 08 bis 12:30 Uhr.

oder nach telefonischer Terminabsprache eingesehen werden. Für Absprachen stehen folgende Telefonnummern zur Verfügung:
02162 101–3903 (Frau Erbes)
02162 101–269   (Frau Meyer)
02162 101–315   (Frau Becher)

Während des Beteiligungszeitraums können bei der Stadt Viersen Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Diese sollen elektronisch bei der Stadt Viersen (über die Emailadresse: stadtplanung@viersen.de) übermittelt werden, können bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtszeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen erfolgte am 05.12.2024.

 

Planungsinhalte

 

Lage des Plangebiets 

Das Plangebiet der 101. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Deponie Viersen-Süchteln“ befindet sich im Ortsteil Süchteln an der Landesstraße Nr. L 475, Hindenburgstraße 160. Es wird begrenzt durch Wald- und Ackerflächen im Norden, durch die Hindenburgstraße im Osten, den Deponiehauptkörper im Süden sowie die Kompostieranlage im Westen. Es umfasst das Flurstück 143 und teilweise die Flurstücke 98, 108, 118, 119, 125, 126, 141 und 142 der Flur 74, Gemarkung Süchteln. Das hieraus gebildete Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 5,8 ha. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Städtebauliches Ziel

Ziel der 101. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Entwicklung der am Standort bestehenden Betriebsanlagen der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN).

Die Details der Planung sind den untenstehenden Dokumenten zu entnehmen.

 

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und liegen mit aus:

  1. Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung mit Aussagen zur Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen der Planung und der möglichen Betroffenheit von den Schutzgütern: „Mensch, Gesundheit und Bevölkerung“ „Tiere / Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Boden / Fläche“, „Wasser“, „Klima und Luft“, der Schutzgüter „Landschaft“ sowie von „Kultur- und Sachgütern“. Es erfolgen Aussagen zu den jeweiligen Wechselwirkungen. Die Aussagen werden für den Planungsfall und für den Fall ohne Planung (Prognosenullfall) getroffen. Des Weiteren werden alternative Planungsmöglichkeiten dargestellt und die Fortführung der vorliegenden Planung begründet. 

    Der Umweltbericht enthält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung. In dieser werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt: 

    Das Ergebnis der Umweltprüfung zeigt, dass die Umweltschutzgüter im Plangebiet aufgrund der Vornutzungen anthropogen überprägt und überwiegend von geringer bis mittlerer Bedeutung und Empfindlichkeit sind. Die maßgeblichen Wirkfaktoren bei Umsetzung der Planung sind vergleichsweise gering, so dass die prognostizierten Umweltauswirkungen überwiegend als geringfügig eingestuft werden.

    Es sind keine relevanten funktionellen Beziehungen zwischen dem Plangebiet und den nächstgelegenen Natura 2000-Gebieten erkennbar. Artenschutzrechtliche Konflikte, die die Vollzugsfähigkeit des Planes verhindern, werden nicht erwartet.

    Die Grundlage des Umweltberichtes bilden u.a. die nachfolgend näher beschriebenen Fachbeiträge, Gutachten und Stellungnahmen.
     
  2. Artenschutz Ersteinschätzung zur Prognose, ob und bei welchen Arten ggf. artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Die vorliegende Vorprüfung greift hierbei auf die naturschutzfachlich begründete Vorauswahl derjenigen Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für Nordrhein-Westfalen zurück, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als „planungsrelevante“ Arten im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Anspruchsvolle Arten werden aufgrund der Vorbelastung des Planungsraumes nicht erwartet. Wenngleich die Strukturen im Plangebiet nicht optimal geeignet sind und das Störniveau hoch ist, kann ein Vorkommen planungsrelevanter, gebäudebrütender Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sind Brutvorkommen von planungsrelevanten Vogelarten in Horsten oder Höhlen in den älteren Gehölzen an nördlichen Rand des Gebietes.
     
  3. Geräuschimmission zu den möglichen Auswirkungen des durchgängigen Gewerbe- und Verkehrslärms während der Tag- und Nachtzeiten auf die benachbarte Nutzung. 
     
  4. Staub- und Geruchsimmission zur Prognose der zu erwartenden Auswirkungen von Partikeln (PM 2.5 und PM 10), Staubniederschlag sowie Geruchsstoffen.
     
  5. Verkehrsuntersuchung zu den möglichen Auswirkungen der Verkehrsmengen und Verkehrsqualitäten im Bereich des Deponie Knotenpunktes sowie den Autobahnanschlussstellen.
     

Darüber hinaus liegen folgende umweltbezogene Informationen in Form von Stellungnahmen / Unterlagen aus:

  • Stellungnahmen / Meinungsäußerungen aus den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:
    Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
     
  • Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB:

    Der Landesbetrieb Straßenbau NRW gibt allgemeine Hinweise zur Erschließung und zur Fahrbahnverschmutzung sowie erforderliche Maßnahmen zur Anbaubeschränkung, zu Beleuchtungsanlagen und zum Immissionsschutz. 
     
  • Die Bezirksregierung Arnsberg gibt Hinweise zu Grundwasserabsenkungen und Bodenbewegungen.
     
  • Der Kreis Viersen gibt Hinweise zur Querung des Rad- und Fußverkehrs im Zu- und Ausfahrtsbereich und evtl. Kosten beim Versetzen der Radwanderbeschilderung.
     
  • Die Autobahn GmbH des Bundes weist auf eine leistungsfähige und sichere Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz hin. 

 

Verfahren

Das Verfahren zur 101. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 5 als Regelverfahren. Es basiert auf einer zweistufigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen dieses Verfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Diese werden im Umweltbericht dargelegt, der Teil der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung wird.