Baulastenverzeichnis - Löschung beantragen

Die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis ist NUR möglich, wenn kein öffentliches Interesse mehr am Fortbestand der Baulast besteht. Die Löschung einer Baulast ist durch die Grundstückseigentümer*innen schriftlich zu beantragen.

Die Prüfung auf Wegfall des öffentlichen Interesses besteht im Wesentlichen aus der Feststellung, ob die durch die bestehende Baulast begünstigte bauliche Anlage auch ohne die Baulast baurechtskonform bestehen bleiben kann. Wird diese Frage bejaht, kann oder muss auf die Baulast verzichtet werden.

Auf eine Baulast kann auch dann verzichtet werden, wenn ersatzweise eine andere Baulast eingetragen werden soll. In diesem Fall kann oder muss der Verzicht erst nach Eintragung der neuen Verpflichtung erfolgen.

Grundsätzlich ist beim Verzicht auf eine Baulast darauf zu achten, dass kein baurechtswidriger Zustand (auch nicht übergangsweise) entsteht.

Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Vor der Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde sollen Baulastgeber*innen und Baulastnehmer*innen angehört werden.

In Fällen von eingetragenen Baulasten, die im Nachhinein als rechtswidrig erkannt werden, ist die Löschung von Amts wegen vorzunehmen.

Gebührenrahmen

Löschungen von Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Entscheidung über die Löschung einer Baulast beträgt 50,00 € bis 250,00 €.

 

Sprechzeiten
Montags und Mittwochs, 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr und nach Vereinbarung
Telefonische Auskünfte sind generell auch nur zu diesen Öffnungszeiten möglich!