Es wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt, wenn
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste verabreicht werden (§ 2 Absatz 2 Gaststättengesetz).
Für diese erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe sind lediglich die entsprechenden Gewerbemeldungen vorzunehmen.
Link zur Gewerbeanmeldung Link zur Gewerbeummeldung Link zur Gewerbeabmeldung
Für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum sofortigen Verzehr vor Ort (in einer Gaststätte, Trinkhalle, Imbiss oder ähnlichem) wird eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz benötigt. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen und erfordert die Zuverlässigkeit der Betreibenden gemäß dem Gaststättengesetz. Die Räumlichkeiten müssen ebenfalls für diese Tätigkeit geeignet sein, und es können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B. eine Baugenehmigung.
Bei der Antragsstellung ist ein Gebührenvorschuss von 600,00 € zu zahlen. Dann erst kann ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Welche notwendigen Unterlagen eingereicht werden müssen können Sie der Seite weiter unten entnehmen.
Die endgültige Gaststättenerlaubnis wird erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens erteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. 8 bis 10 Wochen ab dem Tag der Antragsstellung.
Mit dem Alkoholausschank in der Gaststätte darf erst dann begonnen werden, wenn Sie im Besitz einer vorläufigen bzw. endgültigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Sobald das Gewerbe angemeldet ist dürfen Sie auch ohne Alkoholausschank die Gaststätte eröffnen.
Für die kurzfristige Übernahme eines bestehenden Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden. Die Voraussetzungen für diese Erlaubnis sind die gleichen wie bei einer endgültigen Erlaubnis (ausgenommen des Miet-/Pachtvertrages, der IHK Schulung und dem Gesundheitszeugnis).
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter Antrag (Achtung: Unterscheidung ob private oder juristische Person beachten)
- Führungszeugnis der Belegart "O" (für die Privatperson o. alle Geschäftsführer*innen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach Belegart 9 (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person)
- ausgefüllter Vordruck "Beschreibung der Räume"
- drei Grundrisszeichnungen der Gaststätte (von allen dazugehörigen Räumen)
- Miet- bzw. Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Kopie der Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)